Nutzungsbedingungen für Bluecode Zahlungen
Sutor Bank GmbH | Hermannstraße 46 | 20095 Hamburg
Diese Nutzungsbedingungen für Zahlungen mit Bluecode stellen einen Zahlungsdiensterahmenvertrag (der „Vertrag“) zwischen der Sutor Bank GmbH, Hermannstraße 46, 20095 Hamburg („Bank“) und dem Nutzer, der Zahlungen mit Bluecode ausführen möchte, („Kunde“) dar.
Zuständige Aufsichtsbehörde der Bank ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), Graurheindorfer Str. 108, 53117 Bonn, wo die Bank unter der BaFin-ID 10100370 geführt wird.
1. Wesentliche Merkmale von Bluecode
1.1
„Bluecode“ ist ein Service, mit dem der Kunde mobile, bargeldlose und kontaktlose Zahlungen (die „Bluecode Zahlungen“) mittels eines App-fähigen Endgeräts (Smartphones, Tablets etc.) nach Maßgabe dieses Vertrags ausführen kann.
1.2
Das Bluecode System wird durch die Blue Code International AG, Schweiz („BCI“) bereitgestellt (Scheme Owner). Die Bank ist als Lizenznehmer der BCI berechtigt, dem Kunden die Nutzung von Bluecode zu ermöglichen.
1.3
Mit Hilfe von Bluecode kann der Kunde nur Zahlungen an einen Akzeptanzpartner von Bluecode (der „Akzeptanzhändler“, z.B. an Anbieter von Waren und Dienstleistungen) leisten. Die Bank hat keine vertragliche Beziehung zu den Akzeptanzhändlern.
1.4
Die Nutzung von Bluecode erfolgt ausschließlich über die Anwendungssoftware (die „Bluecode-fähige App“) des Kooperationspartners der Bank (der „Partner“) auf dem mobilen Endgerät des Kunden, in die Bluecode als Zahlungsfunktionalität integriert ist.
1.5
Die Nutzung der Bluecode-fähigen-App einschließlich sonstiger ggf. über diese App abrufbarer Services erfolgt ausschließlich auf Basis des zwischen dem Kunden und dem Partner geschlossenen Vertrags.
1.6
Soweit der Kunde für die Nutzung von Bluecode weitere Leistungen benötigt (z.B. Mobilfunk), muss der Kunde hierzu weitere Verträge mit dritten Anbietern abschließen.
1.7
Der Kunde erkennt an, dass sein Vertragsverhältnis zu dem Partner (Ziff. 1.5) sowie zu dritten Anbietern (Ziff. 1.6) außerhalb der Verantwortungssphäre von der Bank liegt. Die Verantwortung für die Rechtsmäßigkeit und Ordnungsgemäßheit der Erfüllung von Pflichten aus diesen Vertragsverhältnissen tragen daher ausschließlich der Partner bzw. die dritten Anbieter.
2. Abschluss des Vertrages
2.1
Die Nutzung von Bluecode setzt den Abschluss dieses Vertrages sowie die ordnungsgemäße Identifizierung des Kunden im Einklang mit den Vorschriften des deutschen Geldwäschegesetzes voraus. Außerdem
• muss der Kunde über ein App-fähiges Endgerät mit den Betriebssystemen Android (Google) oder iOS (Apple) (das „Endgerät“) verfügen und darauf die Bluecode-fähige App installiert haben;
• muss der Kunde mindestens 18 Jahre alt sein und seinen Wohnsitz in Deutschland haben.
2.2
Der Vertrag kommt dadurch zustande, dass der Kunde in der Bluecode-fähigen App die Nutzung von Bluecode auswählt und diesen Vertrag durch Anklicken einer in der Menüführung der Bluecode-fähigen App vorgesehenen Schaltfläche bestätigt. Mit dieser Bestätigung gibt der Kunde gegenüber der Bank ein Angebot auf Abschluss dieses Vertrages unter den in Ziffer 2.1 genannten Voraussetzungen ab.
2.3
Im Anschluss an die Abgabe seines Vertragsangebots erfolgt die geldwäscherechtliche Identifizierung des Kunden. Hierfür wird der Kunde auf die Webseite eines geeigneten Drittanbieters weitergeleitet. Die Einzelheiten bezüglich des Verfahrens zur Identifizierung ergeben sich aus den Vorgaben dieses Drittanbieters.
2.4
Die Bank nimmt das im Einklang mit 2.2 abgegebene Vertragsangebot des Kunden nach erfolgter Identifizierung gemäß 2.3 durch Freischaltung des Kunden zur Nutzung von Bluecode an. Die Bank ist nicht zur Annahme des Vertragsangebot des Kunden verpflichtet. Sofern die Bank das Angebot auf Abschluss des Vertrages ablehnt, wird sie den Kunden hierüber informieren.
2.5
Dieser Vertrag berechtigt den Kunden ausschließlich zur Nutzung von Bluecode im Rahmen der Bluecode-fähigen App.
2.6
Um Bluecode im Einklang mit diesem Vertrag nutzen zu können, muss der Kunde in der Bluecode-fähigen App eine persönliche Geheimzahl (die „PIN“) oder eine biometrische Identifikation für die Nutzung von Bluecode hinterlegen.
2.7
Die Bank ist berechtigt, Daten des Kunden, die die Bank zwecks Abschlusses oder Erfüllung des Vertrages erhoben hat (z.B. zur Identifizierung des Kunden), an den Partner weiterzugeben, sofern und soweit diese Daten für den Abschluss oder die Erfüllung eines gesonderten Vertrags zwischen Kunde und Partner in Zusammenhang mit diesem Vertrag, erforderlich sind.
3. Eröffnung eines Abwicklungskontos
3.1
Zur Abwicklung von Zahlungsvorgängen unter Nutzung von Bluecode eröffnet die Bank nach Annahme des Vertragsangebots des Kunden für diesen ein persönliches, in Euro geführtes Abwicklungskonto. Soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, gelten für dieses Abwicklungskonto die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Sutor Bank GmbH, die dem Kunden bei Vertragsabschluss übermittelt wurden. Die jeweils aktuellen Allgemeine Geschäftsbedingungen der Bank können außerdem jederzeit unter www.sutorbank.de abgerufen werden.
3.2
Das Abwicklungskonto darf ausschließlich für die Abwicklung von Zahlungsvorgängen unter Nutzung von Bluecode verwendet werden. Überweisungen zu Gunsten des Abwicklungskontos sind beschränkt auf:
• Einzahlungen im Auftrag des Kunden von der Digital Lamp sp.z o.o., ul. Hoza 86/210, 00-682 Warschau, Polen oder
• Einzahlungen des Kunden von einem Konto aus einem Land der EU, wobei der Kunde Inhaber des Kontos (oder bei GemeinschaftskontenMitinhaber des Kontos), von dem die Überweisung ausgeht, sein muss.
Überweisungen zu Lasten des Abwicklungskontos sind grundsätzlich ausgeschlossen. Auszahlungen von dem Abwicklungskonto erfolgen ausschließlich im Rahmen der Nutzung von Bluecode. Dies gilt nicht, soweit Einzahlungen des Kunden von einem Konto aus einem Land der EU erfolgt sind. In diesem Fall kann der Kunde verlangen, dass die auf diesem Weg eingezahlten Beträge auf das Ursprungskonto zurücküberwiesen werden.
3.3
Die Bank ist berechtigt, alle Transaktionen, die nicht den Vorgaben von 3.2 entsprechen, abzulehnen. Dies gilt insbesondere auch für Bareinzahlungen oder –auszahlungen sowie auf das Abwicklungskonto bezogene Lastschriften.
3.4
Rechnungsabschlüsse des Abwicklungskontos sowie der Versand der Kontoauszüge erfolgt jeweils nach dem Ende eines Kalendermonats. Die Dokumente werden dem Kunden über eine elektronische Postbox zur Verfügung gestellt. Für die mit einem Rechnungsabschluss zusammenhängenden Rechte und Pflichten wird auf die Nr. 7 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank verwiesen.
4. Nutzung von Bluecode und Zahlungsabwicklung
4.1 Bluecode Zahlungen
4.1.1
Bluecode Zahlungen sind ausschließlich in Euro möglich.
4.1.2
Um eine Bluecode Zahlung bei einem Akzeptanzhändler zu starten, muss der Kunde die Bezahlfunktion in der Bluecode-fähigen App (die „Bluecode Bezahlfunktion“) mittels der von ihm vergebenen PIN oder biometrischen Identifikation auf seinem Endgerät öffnen. Dem Kunden wird ein einmaliger Barcode (Strichcode) oder ein einmaliger Short Code (eine Ziffernfolge) auf dem Display seines Endgeräts angezeigt (jeweils „Bezahlcode“).
4.1.3
Der Kunde legt den auf seinem Endgerät angezeigten Bezahlcode dem Akzeptanzhändler vor, der den Bezahlcode erfasst und mit diesem, verbunden mit den weiteren benötigten Zahlungsinformationen (z.B. Betrag der Bluecode Zahlung (der „Zahlungsbetrag“) und Zahlungsempfänger), den Zahlungsauftrag auf elektronischem Weg an die Bank übermittelt.
4.1.4
In bestimmten Fällen kann es vorkommen, dass der Kunde die angestoßene Bluecode Zahlung nochmals über die Bluecode-fähige App bestätigen muss. In diesem Fall erhält der Kunde nach Übergabe des Bezahlcodes in der Bluecode-fähigen App eine Nachricht über die angestoßene aber noch nicht ausgeführte Bluecode Zahlung mit der Aufforderung, die Bluecode Zahlung zu bestätigen.
4.2 Zahlungsauftrag
4.2.1
Mit der Vorlage des Bezahlcodes (Ziffer 4.1.1) erteilt der Kunde der Bank einen Zahlungsauftrag zur Ausführung der Bluecode Zahlung (Autorisierung im Sinne von § 675j Abs. 1 BGB). Geht der Zahlungsauftrag an einem Tag bei der Bank ein, der kein Geschäftstag ist, gilt er als am darauffolgenden Geschäftstag als zugegangen. Geht der Zahlungsauftrag nach 17:00 Uhr MEZ bei der Bank ein, gilt er als am nächsten Geschäftstag zugegangen. „Geschäftstag“ im Sinne dieser Klausel ist jeder Tag, an dem die Bank den für die Ausführung des Zahlungsauftrags erforderlichen Geschäftsbetrieb unterhält. In der Regel sind dies alle Werktage, mit Ausnahme von Sonnabenden, Heiligabend (24. Dezember) und Silvester (31. Dezember).
4.2.2
Der Kunde kann einen Bluecode Zahlungsauftrag, nachdem er dem Akzeptanzhändler den Bezahlcode vorgelegt und der Bank damit den Zahlungsauftrag erteilt hat, nicht mehr widerrufen.
4.3 Freigabe durch die Bank
4.3.1
Nach Erhalt des Zahlungsauftrags entscheidet die Bank nach Maßgabe dieses Vertrags, ob sie den Auftrag (nachfolgend „die Bluecode Zahlung“) ausführt oder ablehnt, und teilt dem Akzeptanzhändler eine Freigabe oder Ablehnung der Bluecode Zahlung mit. Erhält der Akzeptanzhändler keine Freigabe der Zahlung von der Bank, bleibt es dem Akzeptanzhändler und dem Kunden überlassen, sich auf ein anderes Zahlungsmittel zu verständigen.
4.3.2
Die Bank kann die Bluecode Zahlung ablehnen, wenn:
• die zwischen den Parteien vereinbarten Grenzen für Bluecode Zahlun-gen (Ziffer 4.3.3) überschritten sind,
• die Bank den begründeten Verdacht hat, dass die Kundenkennung für eine Bluecode Zahlung durch unbefugte Dritte oder in sonstiger Weise missbräuchlich verwendet wird,
• der Kunde über keine ausreichende Deckung von durch den Partner verwahrten Vermögenswerten für die Ausführung der autorisierten Bluecode Zahlung verfügt; der Kunde ermächtigt den Partner hiermit, der Bank Auskunft über die durch den Partner verwahrten Vermögenswerte des Kunden Auskunft zu geben,
• der Partner eine oder mehrere zwischen der Bank und dem Partner vereinbarte Bedingungen für die Ausführung von Bluecode Zahlungen (z.B. Gewährung angemessener Sicherheitsleistungen) nicht erfüllt,
• kein Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und dem Partner (mehr) besteht,
• Bluecode gemäß Klausel 9 gesperrt ist, oder
• die Ablehnung aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder behördlicher Anordnung notwendig ist.
4.3.3
Die Betragsobergrenze für Bluecode Zahlungen beträgt 1.100,00 EUR pro Woche. Zur Sicherheit des Kunden wird die Anzahl von Bluecode Zahlungen außerdem auf maximal 4 Transaktionen pro Stunde und 10 Transaktionen pro Tag beschränkt.
4.3.4
Der Kunde wird in der Bluecode-fähigen App über die Betragsobergrenze und den noch verbleibenden Verfügungsrahmen unterrichtet.
4.4 Ausführungsfristen
Die Bank ist verpflichtet, sicherzustellen, dass der Zahlungsbetrag ab dem Zugangszeitpunkt des Zahlungsauftrags (Ziffer 4.2.1) spätestens bis zum Ende des folgenden Geschäftstags (wie in Ziffer 4.2.1 definiert) verarbeitet wird.
4.5 Information des Kunden über Bluecode Zahlungen
4.5.1
Die Bank unterrichtet den Kunden über die Ausführung von Bluecode Zahlungen in dem gesetzlich vorgesehenen Umfang über die Bluecode-fähige App.
4.5.2
Der Kunde ist verpflichtet, die ihm durch die Bank in der Bluecode-fähigen App mitgeteilten Bluecode Zahlungen auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit unverzüglich zu überprüfen.
5. Aufwendungsersatz
5.1
Aufgrund der Durchführung der durch den Kunden autorisierten Bluecode Zahlung steht der der Bank ein Aufwendungsersatzanspruch gegen den Kunden in Höhe des Zahlungsbetrags zu.
5.2
Der Kunde ist berechtigt, diesen Aufwendungsersatzanspruch dadurch zu erfüllen, dass er über die Bluecode-fähige App des Partners die Veräußerung von Vermögensgegenständen veranlasst, die Digital Lamp sp.z o.o., ul. Hoza 86/210, 00-682 Warschau, Polen, für ihn verwahrt, und hierbei die Weisung erteilt, dass der Veräußerungserlös auf sein Abrechnungskonto bei der Bank gezahlt wird (Leistung erfüllungshalber).
5.3
Der Aufwendungsersatzanspruch gemäß 5.1 erlischt mit Eingang des Veräußerungserlöses bei der Bank. Sofern der Veräußerungserlös nicht spätestens zwei Tage nach der jeweiligen Bluecode-Zahlung bei der Bank eingeht, ist die Bank berechtigt, diesen gesondert beim Kunden geltend zu machen. Die Geltendmachung erfolgt nach Wahl von der Bank entweder über die App des Partners oder auf anderem Weg, z.B. per Brief oder E-Mail.
5.4
Der Kunde bestätigt, dass seine Rechtsbeziehungen zu Digital Lamp sp.z o.o. bereits vor Abschluss dieser Vereinbarung bestanden, und erkennt an, dass die Bank weder für die Entstehung noch für den Inhalt dieser Rechtsbeziehungen noch für die Erfüllung von daraus resultierenden Ansprüchen des Kunden verantwortlich ist.
6. Sorgfaltspflichten des Kunden
6.1
Der Kunde darf die Bluecode Bezahlfunktion im Rahmen der Bluecode-fähigen App ausschließlich selbst und nur nach Maßgabe dieses Vertrags nutzen. Die Nutzung der Bluecode Bezahlfunktion im Rahmen der Bluecode-fähigen App darf weder ganz noch teilweise an Dritte übertragen noch Dritten in anderer Weise überlassen werden.
6.2
Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass keine andere Person Kenntnis seiner PIN erlangt. Eine Weitergabe der PIN an Dritte ist nicht zulässig. Dem Kunden ist bekannt, dass jede Person, die die PIN kennt und das Endgerät in den Händen hält, für ihn Zahlungsaufträge erteilen kann.
6.3
Der Kunde wird insbesondere folgende Sicherungsmaßnahmen in Bezug auf die PIN und die Bezahlcodes einhalten:
• Bei der Eingabe der PIN beim Akzeptanzhändler ist darauf zu achten, dass andere Personen diese nicht ausspähen können.
• Bezahlcodes auf dem Endgerät dürfen nicht fotografiert oder auf sonstigem Weg an Dritte weitergegeben werden. Ausgenommen davon ist die Vorlage des Bezahlcodes an der Kasse des Akzeptanzhändler im Zuge des Bezahlvorganges.
• Die PIN darf nicht ungesichert elektronisch gespeichert werden.
• Die PIN darf nicht per E-Mail oder mit anderen Telekommunikationsmitteln weitergegeben werden.
• Die PIN darf nicht auf dem Endgerät gespeichert oder zusammen mit dem Endgerät verwahrt werden.
6.4
Der Kunde verpflichtet sich, auch alle weiteren Sicherheitshinweise, die die Bank, der Partner, BCI oder ein ggf. an deren Stelle tretendes Unternehmen ihm von Zeit zu Zeit mitteilen, zu beachten. Dies gilt insbesondere für Maßnahmen zum Schutz der eingesetzten Authentifizierungs¬instrumente, Hard- und Software.
6.5
Soweit dem Kunden Daten aus seinem Zahlungsauftrag (z.B. Zahlungsbetrag und Name des Zahlungsempfängers) im Rahmen der Bluecode-fähigen App zur Bestätigung angezeigt werden (siehe Ziffer 4.1.4), ist der Kunde verpflichtet, vor der Bestätigung die Übereinstimmung der angezeigten Daten mit den für die Transaktion vorgesehenen Daten zu prüfen. Bei Feststellung von Abweichungen ist die Transaktion abzubrechen.
6.6
Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass das Endgerät sicher verwahrt und insbesondere vor dem unbefugten Zugriff anderer Personen geschützt ist. Darüber hinaus wird der Kunde das Betriebssystem des Endgeräts, mit dem die Bluecode-fähige App verwendet wird, und die Bluecode-fähige App selbst jeweils auf dem aktuellen Stand halten und hierzu entsprechende Software-Updates zeitnah installieren.
6.7
Die Entsperrung der Bluecode-fähigen App durch Fingerabdruck oder Gesichtserkennung des Kunden, darf auf dem Endgerät nur dann zur Entsperrung verwendet werden, wenn auf dem Endgerät keine Fingerabdrücke oder Gesichtserkennungen anderer Personen gespeichert sind.
7. Anzeige- und Unterrichtungspflichten
7.1
Stellt der Kunde den Verlust oder Diebstahl seines Endgeräts, die missbräuchliche Verwendung oder eine sonstige nicht autorisierte Nutzung der Bluecode-fähigen App oder der Bluecode Bezahlfunktion in der Bluecode-fähigen App fest, so muss der Kunde die Bank unverzüglich benachrichtigen (sog. Sperranzeige). Der Kunde kann die Sperranzeige auch jederzeit gegenüber dem Zentralen Sperrannahmedienst (Telefon: 0800 0100 345 aus dem Inland und +49 800 0100 345 aus dem Ausland) abgeben. In diesem Fall ist eine Sperre der Bluecode Bezahlfunktion nur möglich, wenn der Name der der Bank – möglichst mit Bankleitzahl – und die Kontonummer angegeben werden.
7.2
Sollte der Kunde sein Endgerät nach Abgabe der Sperranzeige wieder auffinden, kann er die Bluecode Bezahlfunktion in der darauf installierten Bluecode-fähigen App aufgrund der Sperrung nicht mehr nutzen. Um die Bluecode Bezahlfunktion in der Bluecode-fähigen App wieder nutzen zu können, muss er sich gemäß diesem Vertrag erneut für Bluecode registrieren.
7.3
Sollte der Kunde sein Endgerät veräußern oder sonst an einen Dritten weitergeben, ist er verpflichtet, vorher die Bluecode Bezahlfunktion in der Bluecode-fähigen App zu deaktivieren und, soweit technisch möglich, vom Endgerät zu löschen.
7.4
Der Kunde hat jeden Diebstahl seines Endgerätes oder Missbrauch der Bluecode-fähigen App bzw. der Bluecode Bezahlfunktion in der Bluecode-fähigen App unverzüglich bei der Polizei zur Anzeige zu bringen.
7.5
Hat der Kunde den Verdacht, dass eine andere Person unberechtigt den Besitz an seinem Endgerät oder die Kenntnis seiner PIN erlangt hat und/ oder Endgerät oder PIN unberechtigt verwendet, muss er ebenfalls eine Sperranzeige abgeben.
7.6
Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsauftrags hierüber zu unterrichten.
8. Entgelte
8.1
Die Nutzung von Bluecode im Rahmen des Vertrags ist für den Kunden unentgeltlich.
8.2
Für die Veräußerung von Vermögensgegenständen im Rahmen des Aufwendungsersatzes (Ziff. 5.2 dieser Vertragsbedingungen), die nicht Gegenstand dieses Vertrages sind, stellt die Digital Lamp sp.z o.o. entsprechend den mit dem Kunden separat getroffenen Vereinbarungen Handelsgebühren in Rechnung. Bei der Veräußerung anfallende Gewinne sind für den Kunden ggf. steuerpflichtig.
8.3
Die Kosten der Einrichtung einer mobilen Datenverbindung sowie dessen Aufrechterhaltung auf Kundenseite sind nicht Bestandteil der von der Bank im Rahmen von Bluecode zu erbringenden Leistungen. Die für die Datenübertragung entstehenden Verbindungskosten, die sich nach dem zwischen dem Kunden und dem jeweiligen Mobilfunkanbieter bestehenden Vertrag richten, trägt der Kunde selbst. Aufgrund der erforderlichen Datenverbindung für die Nutzung von Bluecode können bei Überschreiten des vom Mobilfunkbetreiber im Tarif inkludierten Datenvolumens zusätzliche Gebühren des Mobilfunkbetreibers anfallen, die außerhalb des Einflussbereichs von der Bank liegen und ebenfalls vom Kunden zu tragen sind.
9. Sperrung der Bluecode Bezahlfunktion
9.1
Die Bank darf die Bluecode Bezahlfunktion sperren, wenn
• sachliche Gründe im Zusammenhang mit der Sicherheit der Bluecode-fähigen App oder der Bluecode Bezahlfunktion dies rechtfertigen,
• der Verdacht einer nicht autorisierten, vertragswidrigen oder betrügrischen Verwendung der Bluecode-fähigen App oder der Bluecode Bezahlfunktion besteht,
• dies aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder behördlicher Anordnung notwendig ist, oder
• der Vertrag beendet wird - mit Wirkung zum Zeitpunkt der Beendigung des Vertrages.
9.2
Über die Sperrung von Bluecode wird der Kunde über die Bluecode-fähige App oder das Kassenterminal des Akzeptanzhändlers, an dem der Bezahlcode eingesetzt wird, unter Angaben der hierfür maßgeblichen Gründe vor, spätestens jedoch unverzüglich nach der Sperre unterrichtet.
10. Erstattungs- und Schadenersatzansprüche des Kunden
10.1 Erstattung bei einer nicht autorisierten Zahlung
10.1.1
Im Falle einer nicht autorisierten Zahlung hat die Bank gegen den Kunden keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen. Die Bank ist in diesem Fall verpflichtet, dem Kunden den Zahlungsbetrag unverzüglich zu erstatten, sofern der Aufwendungserstattungsanspruch (Ziff. 5) bereits erfüllt wurde.
10.1.2
Die Verpflichtung aus Ziffer 10.1.1 ist von der Bank unverzüglich, spätestens jedoch bis zum Ende des Geschäftstags zu erfüllen, der auf den Tag folgt, an dem der Bank angezeigt wurde, dass der Zahlungsauftrag nicht autorisiert war, oder sie auf andere Weise davon Kenntnis erhalten hat.
10.1.3
Hat die Bank einer zuständigen Behörde berechtigte Gründe für den Verdacht, dass ein betrügerisches Verhalten des Kunden vorliegt, schriftlich mitgeteilt, hat die Bank ihre Verpflichtung aus Ziffer 10.1.1 unverzüglich zu prüfen und zu erfüllen, wenn sich der Betrugsverdacht nicht bestätigt.
10.2 Ansprüche bei nicht erfolgter, fehlerhafter oder verspäteter Ausführung einer autorisierten Zahlung
10.2.1
Im Falle einer vertragswidrig nicht erfolgten oder einer fehlerhaften Ausführung einer autorisierten Zahlung kann der Kunde von der Bank die unverzügliche und ungekürzte Erstattung des Zahlungsbetrages insoweit verlangen, als er den Aufwendungsersatz gemäß Ziffer 5 geleistet hat, obwohl die Zahlung nicht erfolgt ist oder fehlerhaft war.
10.2.2
Im Falle einer vertragswidrigen verspäteten Ausführung einer autorisierten Zahlung kann der Kunde (sofern er Verbraucher ist) von der Bank fordern, dass die Bank vom Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers verlangt, die Gutschrift des Zahlungsbetrags auf dem Zahlungskonto des Zahlungsempfängers so vorzunehmen, als sei die Zahlung ordnungsgemäß ausgeführt worden. Weist die Bank nach, dass der Zahlungsbetrag rechtzeitig beim Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers eingegangen ist, entfällt diese Pflicht.
10.2.3
Wurde eine Zahlung vertragswidrigerweise nicht oder fehlerhaft ausgeführt, wird die die Bank auf Verlangen des Kunden den Zahlungsvorgang nachvollziehen und den Kunden über das Ergebnis unterrichten.
10.3 Rückabwicklung von Bluecode Zahlungen
Im Falle der Rückabwicklung einer Bluecode-Zahlung, erfüllt die Bank ihre Rückabwicklungsverpflichtung, indem die Bank den Partner über die Rückabwicklung informiert und dem Abrechnungskonto des Kunden den rückabzuwickelnden Zahlungsbetrag gutschreibt. Gegebenenfalls zwischen dem Kunden und dem Partner getroffene weitere Absprachen liegen nicht in der Verantwortung der Bank.
10.4 Schadensersatzansprüche des Kunden
10.4.1
Bei vertragswidrig nicht erfolgter, fehlerhafter oder verspäteter Ausführung einer autorisierten Zahlung oder bei einer nicht autorisierten Zahlung kann der Kunde von der Bank einen Schaden, der nicht bereits von Ziffer 10.1 oder 10.2 erfasst ist, ebenfalls ersetzt verlangen. Dies gilt nicht, wenn die Bank die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Die Bank hat hierbei ein Verschulden, das einer zwischengeschalteten Stelle zur Last fällt, wie eigenes Verschulden zu vertreten, es sei denn, dass die wesentliche Ursache bei einer zwischengeschalteten Stelle liegt, die der Kunde vorgegeben hat, wozu insbesondere der Partner und die Digital Lamp sp.z o.o. zählen. Hat der Kunde durch ein schuldhaftes Verhalten zur Entstehung eines Schadens beigetragen, bestimmt sich nach den Grundsätzen des Mitverschuldens, in welchem Umfang die Bank und der Kunde den Schaden zu tragen haben.
10.4.2
Die Haftung der Bank nach dem vorstehenden Absatz ist auf 12.500,00 EUR je Zahlung begrenzt. Diese betragsmäßige Haftungsgrenze gilt nicht
• für nicht autorisierte Zahlungen,
• bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seitens der Bank,
• für Gefahren, für die die Bank gegenüber dem Kunden ausdrücklich die Gewähr übernommen hat, und
• für den Zinsschaden, wenn der Kunde Verbraucher ist.
10.5 Ansprüche von Kunden, die keine Verbraucher sind
Abweichend von den Ansprüchen in Ziffer 10.2 und 10.4 haben Kunden, die keine Verbraucher sind, bei einer nicht erfolgten, fehlerhaft oder verspätet ausgeführten autorisierten Zahlung oder bei einer nicht autorisierten Zahlung neben etwaigen Ansprüchen aus Auftragsrecht nach § 667 BGB und ungerechtfertigter Bereicherung nach §§ 812ff. BGB lediglich Schadensersatzansprüche nach Maßgabe folgender Regelungen:
• Die Bank haftet für eigenes Verschulden. Hat der Kunde durch ein schuldhaftes Verhalten zu der Entstehung eines Schadens beigetragen, bestimmt sich nach den Grundsätzen des Mitverschuldens, in welchem Umfang die Bank und Kunde den Schaden zu tragen haben.
• Für das Verschulden einer von der Bank zwischengeschalteten Stelle haftet die Bank nicht. In diesen Fällen beschränkt sich die Haftung der Bank auf die sorgfältige Auswahl und Unterweisung der ersten zwischengeschalteten Stelle (weitergeleiteter Auftrag).
• Schadensersatzansprüche des Kunden sind der Höhe nach auf den Zahlungsbetrag begrenzt. Soweit es sich hierbei um die Geltendmachung von Folgeschäden handelt, ist der Anspruch auf höchstens 12.500,00 EUR je Zahlung begrenzt. Diese Beschränkungen gelten nicht für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit seitens der Bank und für Gefahren, für die die Bank gegenüber dem Kunden ausdrücklich die Gewähr übernommen hat, sowie für nicht autorisierte Zahlungen.
10.6 Haftungs- und Einwendungsausschluss
10.6.1.
Eine Haftung der Bank nach den Ziffern 10.2, 10.3 und 10.4 ist ausgeschlossen, wenn die Bank gegenüber dem Kunden nachweist, dass der Zahlungsbetrag rechtzeitig und ungekürzt beim Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers eingegangen ist.
10.6.2
Ansprüche des Kunden nach den Ziffern 10.1 bis (einschließlich) 10.4 und Einwendungen des Kunden gegen die Bank aufgrund nicht oder fehlerhaft ausgeführter Zahlungen oder aufgrund nicht autorisierter Zahlungen sind ausgeschlossen, wenn der Kunde die Bank nicht spätestens 13 Monate nach dem Tag, an dem der Kunde in der Bluecode-fähigen App über eine nicht oder fehlerhaft ausgeführte Zahlung oder eine nicht autorisierte Zahlung informiert wurde, hiervon unterrichtet. Der Lauf der 13-monatigen- Frist beginnt, sobald die Bank den Kunden über die nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Bluecode Zahlung entsprechend dem für die gesetzlichen Informationen zu einzelnen Zahlungsvorgängen vereinbarten Weg informiert hat, und spätestens mit Erhalt des monatlichen Kontoauszugs per dauerhaftem Datenträger gemäß Ziffer 3.4.
10.6.3
Schadensersatzansprüchen nach Ziffer 10.1 und 10.2 kann der Kunde auch nach Ablauf der Frist nach Ziffer 10.6.2 geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung dieser Frist verhindert war.
10.6.4
Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, wenn die einen Anspruch begründenden Umstände
• auf einem ungewöhnlichen und unvorhersehbaren Ereignis beruhen, auf das die Bank keinen Einfluss hat, und dessen Folgen trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können oder.
• von der Bank aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung oder aufsichtsbehördlichen Anweisung herbeigeführt wurden.
11. Haftung des Kunden
11.1
Verliert der Kunde sein Endgerät, wird es ihm gestohlen oder kommt es ihm sonst abhanden und kommt es dadurch oder durch sonstige missbräuchliche Verwendung des Endgeräts zu nicht autorisierten Zahlungsvorgängen, haftet der Kunde für Schäden, die bis zum Zeitpunkt der Sperranzeige verursacht werden, in Höhe von maximal 50,00 EUR. Die Haftung nach Ziffer 11.4 für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie für Handeln in betrügerischer Absicht bleibt unberührt.
11.2
Der Kunde haftet nicht nach Ziffer 10.1, wenn
• es dem Kunden nicht möglich gewesen ist, den Verlust, den Diebstahl, das Abhandenkommen oder eine sonstige missbräuchliche Verwendung des Endgeräts vor dem nicht autorisierten Zahlungsvorgang zu bemerken, oder
• der Verlust des Endgeräts oder die Preisgabe der PIN durch einen Angestellten, einen Agenten, eine Zweigstelle/Zweigniederlassung der Bank oder eine sonstige Stelle, an die Tätigkeiten der Bank ausgelagert wurden, verursacht worden ist.
Die Haftung nach Ziffer 11.4 für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie für Handeln in betrügerischer Absicht bleibt unberührt.
11.3
Der Kunde ist nicht zum Ersatz des Schadens gemäß Ziffer 11.1 verpflichtet, wenn er die Sperranzeige nicht abgeben konnte, weil die Bank nicht die Möglichkeit zur Entgegennahme der Sperranzeige sichergestellt hatte und der Schaden dadurch eingetreten ist.
11.4
Kommt es vor der Sperranzeige zu nicht autorisierten Zahlungsvorgängen und hat der Kunde in betrügerischer Absicht gehandelt oder seine Anzeige- und Sorgfaltspflichten nach diesem Vertrag vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt, trägt der Kunde abweichend von Ziffern 11.1 und 11.2 den hierdurch entstandenen Schaden in vollem Umfang.
Grobe Fahrlässigkeit des Kunden kann insbesondere dann vorliegen, wenn er
• den Verlust bzw. Diebstahl des Endgeräts und/oder der PIN oder die missbräuchliche Nutzung des Endgeräts der Bank nicht unverzüglich anzeigt, nachdem er hiervon Kenntnis erlangt hat (siehe Ziffer 7.1),
• die PIN ungesichert elektronisch gespeichert hat (siehe Ziffer 5.3),
• die PIN nicht geheim gehalten hat und der Missbrauch dadurch verursacht wurde (siehe Ziffer 5.3)
• die PIN per E-Mail oder mit anderen Telekommunikationsmitteln weitergegeben hat (siehe Ziffer 5.3),
• die PIN auf dem Endgerät gespeichert oder diese zusammen mit dem Endgerät verwahrt hat (siehe Ziffer 5.3).
11.5
Ist der Kunde kein Verbraucher, gilt ergänzend Folgendes:
• Der Kunde haftet für Schäden aufgrund von nicht autorisierten Zahlungsvorgängen über die Haftungsgrenze von 50,00 EUR nach Ziffer 11.1 hinaus, wenn der Kunde vorsätzlich oder fahrlässig gegen seine Anzeige- und Sorgfaltspflichten nach diesem Vertrag verstoßen hat.
12. Einwendungen aus dem Grundgeschäft
12.1
Der Kunde ist verpflichtet, etwaige Beanstandungen und Meinungsverschiedenheiten, die das zugrundeliegende Rechtsgeschäft mit dem jeweiligen Händler betreffen (z. B. Gewährleistungsansprüche, Höhe des Rechnungsbetrages), ausschließlich und direkt mit diesem zu regeln. Die Bank kann in diesem Zusammenhang vom Kunden nicht in Anspruch genommen werden.
12.2
Im Falle einer Rückabwicklung eines Rechtsgeschäfts hat der Kunde die Rückabwicklung über den Akzeptanzhändler durchzuführen, dem die entsprechende autorisierte Verfügung vorgängig erteilt wurde.
12.3
Die Bank ist nicht für die Qualität, Sicherheit, Rechtmäßigkeit oder irgendeinen anderen Aspekt von Waren oder Dienstleistungen verantwortlich, die der Kunde mit der Bluecode-fähigen App bezahlt hat.
13. Änderung des Vertrages
13.1
Änderungen dieses Vertrages werden dem Kunden spätestens zwei Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform angeboten.
13.2
Die von der Bank angebotenen Änderungen werden nur wirksam, wenn der Kunde diese annimmt, gegebenenfalls im Wege der nachfolgend geregelten Zustimmungsfiktion.
13.3
Das Schweigen des Kunden gilt nur dann als Annahme des Änderungsangebots (Zustimmungsfiktion), wenn:
• das Änderungsangebot der Bank erfolgt, um die Übereinstimmung der vertraglichen Bestimmungen mit einer veränderten Rechtslage wiederherzustellen, weil eine Bestimmung des Vertrages aufgrund einer Änderung von Gesetzen, einschließlich unmittelbar geltender Rechtsvorschriften der Europäischen Union, nicht mehr der Rechtslage entspricht oder.
• eine Klausel dieser Nutzungsbedingungen durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung, auch durch ein Gericht erster Instanz, unwirksam wird oder nicht mehr verwendet werden darf oder
• eine Klausel dieser Nutzungsbedingungen aufgrund einer verbindlichen Verfügung einer für die Bank zuständigen nationalen oder internationalen Behörde (z.B. der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen oder der Europäischen Zentralbank) nicht mehr mit den aufsichtsrechtlichen Verpflichtungen der Bank in Einklang zu bringen ist
und
• der Kunde das Änderungsangebot der Bank nicht vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen abgelehnt hat.
13.4
Die Bank wird den Kunden im Änderungsangebot auf die Folgen seines Schweigens hinweisen.
13.5
Die Zustimmungsfiktion findet keine Anwendung:
• bei Änderungen, die die Hauptleistungspflichten des Vertrages und die Entgelte für Hauptleistungen betreffen,
• bei Änderungen von Entgelten, die auf eine über das vereinbarte Entgelt für die Hauptleistung hinausgehende Zahlung des Kunden gerichtet sind, oder bei Änderungen, die dem Abschluss eines neuen Vertrages gleichkommen, oder
• bei Änderungen, die das bisher vereinbarte Verhältnis von Leistung und Gegenleistung erheblich zugunsten der Bank verschieben würden.
In diesen Fällen wird die Bank die Zustimmung des Kunden zu den Änderungen auf andere Weise einholen.
13.6
Macht die Bank von der Zustimmungsfiktion Gebrauch, kann der Kunde den von der Änderung betroffenen Vertrag vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen auch fristlos und kostenfrei kündigen. Auf dieses Kündigungsrecht wird die Bank den Kunden in ihrem Änderungsangebot besonders hinweisen.
14. Widerrufsrecht
Dem Kunden steht in Bezug auf seine Vertragserklärung ein gesetzliches Widerrufsrecht zu. Einzelheiten zu diesem Widerrufsrecht sind der separat erteilten Widerrufsbelehrung zu entnehmen.
15. Kündigung
15.1
Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Der Kunde kann diesen Vertrag jederzeit mit einer Kündigungsfrist von einem Monat kündigen. Die Bank kann diesen Vertrag nur mit einer Kündigungsfrist von zwei Monaten zum Monatsende kündigen.
15.2
Die Bank ist berechtigt, den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen, wenn der Kunde trotz vorheriger Abmahnung wiederholt in erheblicher Weise gegen eine seiner Pflichten aus dem Vertrag verstößt. Anstelle einer fristlosen Kündigung kann die die Bank den Bluecode Zahlungsvorgang dauerhaft oder vorübergehend sperren oder einschränken.
15.3
Das Recht beider Vertragsparteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt davon unberührt.
15.4
Mit dem Zugang der außerordentlichen Kündigung darf der Kunde das Zahlungssystem nicht mehr verwenden.
15.5
Zum Zeitpunkt einer Kündigung bereits bestehende Verpflichtungen des Kunden werden von der Kündigung nicht berührt und sind weiterhin zu erfüllen.
15.6
Jede Kündigungserklärung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Textform des § 126b BGB.
16. Sonstiges
16.1
Ist der Kunde ein Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, kann die Bank an ihrem allgemeinen Gerichtsstand in Hamburg klagen und nur an diesem Gerichtsstand verklagt werden.
16.2
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Nutzungsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder nicht durchsetzbar sein oder werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Regelungen und des Vertrags insgesamt nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen oder nicht durchsetzbaren Regelung treten die gesetzlichen Regelungen. Dies gilt entsprechend im Fall von Regelungslücken.
16.3
Für die Geschäftsbeziehung aus diesem Vertrag gilt deutsches Recht.
17. Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerde-
möglichkeit
17.1
Der Kunde kann sich jederzeit mit einer Beschwerde an folgende Kontaktstelle der Bank wenden:
Sutor Bank GmbH
Hermannstr. 46, 20095 Hamburg, Beschwerdemanagement@sutorbank.de
17.2
Der Kunde hat darüber hinaus auch die Möglichkeit, eine Beschwerde bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht einzureichen. Hierfür steht unter https://www.bafin.buergerservice-bund.de/Formular/BankenFormular ein Online-Beschwerdeformular zur Verfügung. Alternativ kann eine Beschwerde auch per Brief oder Fax an die nachfolgend angegebene Adresse erfolgen:
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Graurheindorfer Straße 108
53117 Bonn
oder
Marie-Curie-Str. 24 -28
60439 Frankfurt am Main
Fax: + 49 (0)228 4108-1550
17.3
Die Bank nimmt am Streitbeilegungsverfahren der Verbraucherschlichtungsstelle „Ombudsmann der privaten Banken“ (www.bankenombudsmann.de) teil. Dort hat der Verbraucher die Möglichkeit, zur Beilegung einer Streitigkeit mit der Bank den Ombudsmann der privaten Banken anzurufen. Betrifft der Beschwerdegegenstand eine Streitigkeit über einen Zahlungsdienstevertrag (§ 675f des Bürgerlichen Gesetzbuches), können auch Kunden, die keine Verbraucher sind, den Ombudsmann der privaten Banken anrufen. Näheres regelt die „Verfahrensordnung des Ombudsmanns der privaten Banken“, die auf Wunsch zur Verfügung gestellt wird oder im Internet unter www.bankenombudsmann.de abrufbar ist. Die Beschwerde ist in Textform (z. B. mittels Brief oder EMail) an die Geschäftsstelle des Ombudsmanns der privaten Banken, Postfach 04 03 07, 10062 Berlin, EMail: schlichtung@ bdb.de, zu richten.
17.4
Die Europäische Kommission hat unter http://ec.europa.eu/consumers/odr/ eine Europäische Online-Streitbeilegungsplattform (OS-Plattform) errichtet. Die OS-Plattform kann ein Verbraucher für die außergerichtliche Beilegung einer Streitigkeit aus Online-Verträgen mit einem in der EU niedergelassenen Unternehmen nutzen.
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Sutor Bank GmbH
Grundregeln für die Beziehung zwischen Kunde und Bank
1. Geltungsbereich und Änderungen dieser Geschäftsbedingungen und
der Sonderbedingungen für einzelne Geschäftsbeziehungen
(1) Geltungsbereich
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die gesamte Geschäftsverbindung zwischen dem Kunden und den inländischen Geschäftsstellen der Bank (im Folgenden Bank genannt). Daneben gelten für einzelne Geschäftsbeziehungen (zum Beispiel für das Wertpapiergeschäft, den Zahlungsverkehr und für den Sparverkehr) Sonderbedingungen, die Abweichungen oder Ergänzungen zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten; sie werden bei der Kontoeröffnung oder bei Erteilung eines Auftrages mit dem Kunden vereinbart. Unterhält der Kunde auch Geschäftsverbindungen zu ausländischen Geschäftsstellen, sichert das Pfandrecht der Bank (Nummer 14 dieser Geschäftsbedingungen) auch die Ansprüche dieser ausländischen Geschäftsstellen.
(2) Änderungen
a) Änderungsangebot
Änderungen dieser Geschäftsbedingungen und der Sonderbedingungen werden dem Kunden spätestens zwei Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform angeboten. Hat der Kunde mit der Bank im Rahmen der Geschäftsbeziehung einen elektronischen Kommunikationsweg vereinbart (zum Beispiel das Online-Banking), können die Änderungen auch auf diesem Wege angeboten werden.
b) Annahme durch den Kunden
Die von der Bank angebotenen Änderungen werden nur wirksam, wenn der Kunde diese annimmt, gegebenenfalls im Wege der nachfolgend geregelten Zustimmungsfiktion.
c) Annahme durch den Kunden im Wege der Zustimmungsfiktion
Das Schweigen des Kunden gilt nur dann als Annahme des Änderungsangebots (Zustimmungsfiktion), wenn
(aa) das Änderungsangebot der Bank erfolgt, um die Übereinstimmung der vertraglichen Bestimmungen mit einer veränderten Rechtslage wiederherzustellen, weil eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen oder der Sonderbedingungen
– aufgrund einer Änderung von Gesetzen, einschließlich unmittelbar geltender Rechtsvorschriften der Europäischen Union, nicht mehr der Rechtslage entspricht oder
– durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung, auch durch ein Gericht erster Instanz, unwirksam wird oder nicht mehr verwendet werden darf oder
– aufgrund einer verbindlichen Verfügung einer für die Bank zuständigen nationalen oder internationalen Behörde (z. B. der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht oder der Europäischen Zentralbank) nicht mehr mit den aufsichtsrechtlichen Verpflichtungen der Bank in Einklang zu bringen ist und
(bb) der Kunde das Änderungsangebot der Bank nicht vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen abgelehnt hat.
Die Bank wird den Kunden im Änderungsangebot auf die Folgen seines Schweigens hinweisen.
d) Ausschluss der Zustimmungsfiktion
Die Zustimmungsfiktion findet keine Anwendung
– bei Änderungen der Nummern 1 Absatz 2 und 12 Absatz 5 der Geschäftsbedingungen und der entsprechenden Regelungen in den Sonderbedingungen oder
– bei Änderungen, die die Hauptleistungspflichten des Vertrages und die Entgelte für Hauptleistungen betreffen, oder
– bei Änderungen von Entgelten, die auf eine über das vereinbarte Entgelt für die Hauptleistung hinausgehende Zahlung des Verbrauchers gerichtet sind, oder
– bei Änderungen, die dem Abschluss eines neuen Vertrages gleichkommen, oder
– bei Änderungen, die das bisher vereinbarte Verhältnis von Leistung und Gegenleistung erheblich zugunsten der Bank verschieben würden.
In diesen Fällen wird die Bank die Zustimmung des Kunden zu den Änderungen auf andere Weise einholen.
e) Kündigungsrecht des Kunden bei der Zustimmungsfiktion
Macht die Bank von der Zustimmungsfiktion Gebrauch, kann der Kunde den von der Änderung betroffenen Vertrag vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen auch fristlos und kostenfrei kündigen. Auf dieses Kündigungsrecht wird die Bank den Kunden in ihrem Änderungsangebot besonders hinweisen.
2. Bankgeheimnis und Bankauskunft
(1) Bankgeheimnis
Die Bank ist zur Verschwiegenheit über alle kundenbezogenen Tatsachen und Wertungen verpflichtet, von denen sie Kenntnis erlangt (Bankgeheimnis). Informationen über den Kunden darf die Bank nur weitergeben, wenn gesetzliche Bestimmungen dies gebieten oder der Kunde eingewilligt hat oder die Bank zur Erteilung einer Bankauskunft befugt ist.
(2) Bankauskunft
Eine Bankauskunft enthält allgemein gehaltene Feststellungen und Bemerkungen über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden, seine Kreditwürdigkeit und Zahlungsfähigkeit; betragsmäßige Angaben über Kontostände, Sparguthaben, Depot- oder sonstige der Bank anvertraute Vermögenswerte sowie Angaben über die Höhe von Kreditinanspruchnahmen werden nicht gemacht.
(3) Voraussetzungen für die Erteilung einer Bankauskunft
Die Bank ist befugt, über juristische Personen und im Handelsregister eingetragene Kaufleute Bankauskünfte zu erteilen, sofern sich die Anfrage auf ihre geschäftliche Tätigkeit bezieht. Die Bank erteilt jedoch keine Auskünfte, wenn ihr eine anders lautende Weisung des Kunden vorliegt. Bankauskünfte über andere Personen, insbesondere über Privatkunden und Vereinigungen, erteilt die Bank nur dann, wenn diese generell oder im Einzelfall ausdrücklich zugestimmt haben. Eine Bankauskunft wird nur erteilt, wenn der Anfragende ein berechtigtes Interesse an der gewünschten Auskunft glaubhaft dargelegt hat und kein Grund zu der Annahme besteht, dass schutzwürdige Belange des Kunden der Auskunftserteilung entgegenstehen.
(4) Empfänger von Bankauskünften
Bankauskünfte erteilt die Bank nur eigenen Kunden sowie anderen Kreditinstituten für deren Zwecke oder die ihrer Kunden.
3. Haftung der Bank; Mitverschulden des Kunden
(1) Haftungsgrundsätze
Die Bank haftet bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen für jedes Verschulden ihrer Mitarbeiter und der Personen, die sie zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen hinzuzieht. Soweit die Sonderbedingungen für einzelne Geschäftsbeziehungen oder sonstige Vereinbarungen etwas Abweichendes regeln, gehen diese Regelungen vor. Hat der Kunde durch ein schuldhaftes Verhalten (zum Beispiel durch Verletzung der in Nr.11 dieser Geschäftsbedingungen aufgeführten Mitwirkungspflichten) zu der Entstehung eines Schadens beigetragen, bestimmt sich nach den Grundsätzen des Mitverschuldens, in welchem Umfang Bank und Kunde den Schaden zu tragen haben.
(2) Weitergeleitete Aufträge
Wenn ein Auftrag seinem Inhalt nach typischerweise in der Form ausgeführt wird, dass die Bank einen Dritten mit der weiteren Erledigung betraut, erfüllt die Bank den Auftrag dadurch, dass sie ihn im eigenen Namen an den Dritten weiterleitet (weitergeleiteter Auftrag). Dies betrifft zum Beispiel die Einholung von Bankauskünften bei anderen Kreditinstituten oder die Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren im Ausland. In diesen Fällen beschränkt sich die Haftung der Bank auf die sorgfältige Auswahl und Unterweisung des Dritten.
(3) Störung des Betriebs
Die Bank haftet nicht für Schäden, die durch höhere Gewalt, Aufruhr, Kriegs- und Naturereignisse oder durch sonstige von ihr nicht zu vertretende Vorkommnisse (zum Beispiel Streik, Aussperrung, Verkehrsstörung, Verfügungen von hoher Hand im In- oder Ausland) eintreten.
4. Grenzen der Aufrechnungsbefugnis des Kunden, der kein
Verbraucher ist
Ein Kunde, der kein Verbraucher ist, kann gegen Forderungen der Bank nur aufrechnen, wenn seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Diese Aufrechnungsbeschränkung gilt nicht für eine vom Kunden zur Aufrechnung gestellte Forderung, die ihren Rechtsgrund in einem Darlehen oder einer Finanzierungshilfe gemäß §§ 513, 491 bis 512 BGB hat.
5. Verfügungsberechtigung nach dem Tod des Kunden
Nach dem Tod des Kunden hat derjenige, der sich gegenüber der Bank auf die Rechtsnachfolge des Kunden beruft, der Bank seine erbrechtliche Berechtigung in geeigneter Weise nachzuweisen.
Wird der Bank eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift der letztwilligen Verfügung (Testament, Erbvertrag) nebst zugehöriger Eröffnungsniederschrift vorgelegt, darf die Bank denjenigen, der darin als Erbe oder Testamentsvollstrecker bezeichnet ist, als Berechtigten ansehen, ihn verfügen lassen und insbesondere mit befreiender Wirkung an ihn leisten. Dies gilt nicht, wenn der Bank bekannt ist, dass der dort Genannte (zum Beispiel nach Anfechtung oder wegen Nichtigkeit des Testaments) nicht verfügungsberechtigt ist oder wenn ihr dies infolge Fahrlässigkeit nicht bekannt geworden ist.
6. Maßgebliches Recht und Gerichtsstand bei kaufmännischen und
öffentlich-rechtlichen Kunden
(1) Geltung deutschen Rechts
Für die Geschäftsverbindung zwischen dem Kunden und der Bank gilt deutsches Recht.
(2) Gerichtsstand für Inlandskunden
Ist der Kunde ein Kaufmann und ist die streitige Geschäftsbeziehung dem Betriebe seines Handelsgewerbes zuzurechnen, so kann die Bank diesen Kunden an dem für die kontoführende Stelle zuständigen Gericht oder bei einem anderen zuständigen Gericht verklagen; dasselbe gilt für eine juristische Person des öffentlichen Rechts und für öffentlich-rechtliche Sondervermögen. Die Bank selbst kann von diesen Kunden nur an dem für die kontoführende Stelle zuständigen Gericht verklagt werden.
(3) Gerichtsstand für Auslandskunden
Die Gerichtsstandsvereinbarung gilt auch für Kunden, die im Ausland eine vergleichbare gewerbliche Tätigkeit ausüben, sowie für ausländische Institutionen, die mit inländischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder mit einem inländischen öffentlich-rechtlichen Sondervermögen vergleichbar sind.
Kontoführung
7. Rechnungsabschlüsse bei Kontokorrentkonten
(Konten in laufender Rechnung)
(1) Erteilung der Rechnungsabschlüsse
Die Bank erteilt bei einem Kontokorrentkonto, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, jeweils zum Ende eines Kalenderquartals einen Rechnungsabschluss; dabei werden die in diesem Zeitraum entstandenen beiderseitigen Ansprüche (einschließlich der Zinsen und Entgelte der Bank) verrechnet. Die Bank kann auf den Saldo, der sich aus der Verrechnung ergibt, nach Nummer 12 dieser Geschäftsbedingungen oder nach der mit dem Kunden anderweitig getroffenen Vereinbarung Zinsen berechnen.
(2) Frist für Einwendungen; Genehmigung durch Schweigen
Einwendungen wegen Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit eines Rechnungsabschlusses hat der Kunde spätestens vor Ablauf von sechs Wochen nach dessen Zugang zu erheben; macht er seine Einwendungen in Textform geltend, genügt die Absendung innerhalb der Sechs-Wochen- Frist. Das Unterlassen rechtzeitiger Einwendungen gilt als Genehmigung. Auf diese Folge wird die Bank bei Erteilung des Rechnungsabschlusses besonders hinweisen. Der Kunde kann auch nach Fristablauf eine Berichtigung des Rechnungsabschlusses verlangen, muss dann aber beweisen, dass zu Unrecht sein Konto belastet oder eine ihm zustehende Gutschrift nicht erteilt wurde.
8. Storno- und Berichtigungsbuchungen der Bank
(1) Vor Rechnungsabschluss
Fehlerhafte Gutschriften auf Kontokorrentkonten (zum Beispiel wegen einer falschen Kontonummer) darf die Bank bis zum nächsten Rechnungsabschluss durch eine Belastungsbuchung rückgängig machen, soweit ihr ein Rückzahlungsanspruch gegen den Kunden zusteht (Stornobuchung); der Kunde kann in diesem Fall gegen die Belastungsbuchung nicht einwenden, dass er in Höhe der Gutschrift bereits verfügt hat.
(2) Nach Rechnungsabschluss
Stellt die Bank eine fehlerhafte Gutschrift erst nach einem Rechnungsabschluss fest und steht ihr ein Rückzahlungsanspruch gegen den Kunden zu, so wird sie in Höhe ihres Anspruchs sein Konto belasten (Berichtigungsbuchung). Erhebt der Kunde gegen die Berichtigungsbuchung Einwendungen, so wird die Bank den Betrag dem Konto wieder gutschreiben und ihren Rückzahlungsanspruch gesondert geltend machen.
(3) Information des Kunden; Zinsberechnung
Über Storno- und Berichtigungsbuchungen wird die Bank den Kunden unverzüglich unterrichten. Die Buchungen nimmt die Bank hinsichtlich der Zinsberechnung rückwirkend zu dem Tag vor, an dem die fehlerhafte Buchung durchgeführt wurde.
9. Einzugsaufträge
(1) Erteilung von Vorbehaltsgutschriften bei der Einreichung
Schreibt die Bank den Gegenwert von Schecks und Lastschriften schon vor ihrer Einlösung gut, geschieht dies unter dem Vorbehalt ihrer Einlösung, und zwar auch dann, wenn diese bei der Bank selbst zahlbar sind. Reicht der Kunde andere Papiere mit dem Auftrag ein, von einem Zahlungspflichtigen einen Forderungsbetrag zu beschaffen (zum Beispiel Zinsscheine), und erteilt die Bank über den Betrag eine Gutschrift, so steht diese unter dem Vorbehalt, dass die Bank den Betrag erhält. Der Vorbehalt gilt auch dann, wenn die Schecks, Lastschriften und anderen Papiere bei der Bank selbst zahlbar sind. Werden Schecks oder Lastschriften nicht eingelöst oder erhält die Bank den Betrag aus dem Einzugsauftrag nicht, macht die Bank die Vorbehaltsgutschrift rückgängig. Dies geschieht unabhängig davon, ob in der Zwischenzeit ein Rechnungsabschluss erteilt wurde.
(2) Einlösung von Lastschriften und vom Kunden ausgestellter Schecks
Lastschriften sowie Schecks sind eingelöst, wenn die Belastungsbuchung nicht spätestens am zweiten Bankarbeitstag1) – bei SEPA-Firmenlastschriften nicht spätestens am dritten Bankarbeitstag – nach ihrer Vornahme rückgängig gemacht wird. Barschecks sind bereits mit Zahlung an den Scheckvorleger eingelöst. Schecks sind auch schon dann eingelöst, wenn die Bank im Einzelfall eine Bezahltmeldung absendet. Schecks, die über die Abrechnungsstelle der Bundesbank vorgelegt werden, sind eingelöst, wenn sie nicht bis zu dem von der Bundesbank festgesetzten Zeitpunkt zurückgegeben werden.
10. Fremdwährungsgeschäfte und Risiken bei Fremdwährungskonten
(1) Auftragsausführung bei Fremdwährungskonten
Fremdwährungskonten des Kunden dienen dazu, Zahlungen an den Kunden und Verfügungen des Kunden in fremder Währung bargeldlos abzuwickeln. Verfügungen über Guthaben auf Fremdwährungskonten (zum Beispiel durch Überweisungen zu Lasten des Fremdwährungsguthabens) werden unter Einschaltung von Banken im Heimatland der Währung abgewickelt, wenn sie die Bank nicht vollständig innerhalb des eigenen Hauses ausführt.
(2) Gutschriften bei Fremdwährungsgeschäften mit dem Kunden
Schließt die Bank mit dem Kunden ein Geschäft (zum Beispiel ein Devisentermingeschäft) ab, aus dem sie die Verschaffung eines Betrages in fremder Währung schuldet, wird sie ihre Fremdwährungsverbindlichkeit durch Gutschrift auf dem Konto des Kunden in dieser Währung erfüllen, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist.
(3) Vorübergehende Beschränkung der Leistung durch die Bank
Die Verpflichtung der Bank zur Ausführung einer Verfügung zu Lasten eines Fremdwährungsguthabens (Absatz 1) oder zur Erfüllung einer Fremdwährungsverbindlichkeit (Absatz 2) ist in dem Umfang und solange ausgesetzt, wie die Bank in der Währung, auf die das Fremdwährungsguthaben oder die Verbindlichkeit lautet, wegen politisch bedingter Maßnahmen oder Ereignisse im Lande dieser Währung nicht oder nur eingeschränkt verfügen kann. In dem Umfang und solange diese Maßnahmen oder Ereignisse andauern, ist die Bank auch nicht zu einer Erfüllung an einem anderen Ort außerhalb des Landes der Währung, in einer anderen Währung (auch nicht in Euro) oder durch Anschaffung von Bargeld verpflichtet. Die Verpflichtung der Bank zur Ausführung einer Verfügung zu Lasten eines Fremdwährungsguthabens ist dagegen nicht ausgesetzt, wenn sie die Bank vollständig im eigenen Haus ausführen kann. Das Recht des Kunden und der Bank, fällige gegenseitige Forderungen in derselben Währung miteinander zu verrechnen, bleibt von den vorstehenden Regelungen unberührt.
(4) Wechselkurs
Die Bestimmung des Wechselkurses bei Fremdwährungsgeschäften ergibt sich aus dem „Preis- und Leistungsverzeichnis“. Bei Zahlungsdiensten gilt ergänzend der Zahlungsdiensterahmenvertrag.
Mitwirkungspflichten des Kunden
11. Mitwirkungspflichten des Kunden
(1) Mitteilung von Änderungen
Zur ordnungsgemäßen Abwicklung des Geschäftsverkehrs ist es erforderlich, dass der Kunde der Bank Änderungen seines Namens und seiner Anschrift sowie das Erlöschen oder die Änderung einer gegenüber der Bank erteilten Vertretungsmacht (insbesondere einer Vollmacht) unverzüglich mitteilt. Diese Mitteilungspflicht besteht auch dann, wenn die Vertretungsmacht in ein öffentliches Register (zum Beispiel in das Handelsregister) eingetragen ist und ihr Erlöschen oder ihre Änderung in dieses Register eingetragen wird. Darüber hinaus können sich weitergehende gesetzliche Mitteilungspflichten, insbesondere aus dem Geldwäschegesetz, ergeben.
(2) Klarheit von Aufträgen
Aufträge müssen ihren Inhalt zweifelsfrei erkennen lassen. Nicht eindeutig formulierte Aufträge können Rückfragen zur Folge haben, die zu Verzögerungen führen können. Vor allem hat der Kunde bei Aufträgen auf die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben, insbesondere der Kontonummer und Bankleitzahl oder IBAN 2) und BIC 3) sowie der Währung zu achten. Änderungen, Bestätigungen oder Wiederholungen von Aufträgen müssen als solche gekennzeichnet sein.
1) Bankarbeitstage sind alle Werktage außer: Sonnabende, 24. und 31. Dezember.
2) International Bank Account Number (Internationale Bankkontonummer)
3) Bank Identifier Code (Bank-Identifizierungs-Code)
(3) Besonderer Hinweis bei Eilbedürftigkeit der Ausführung eines Auftrags
Hält der Kunde bei der Ausführung eines Auftrags besondere Eile für nötig, hat er dies der Bank gesondert mitzuteilen. Bei formularmäßig erteilten Aufträgen muss dies außerhalb des Formulars erfolgen.
(4) Prüfung und Einwendungen bei Mitteilungen der Bank
Der Kunde hat Kontoauszüge, Wertpapierabrechnungen, Depot- und Erträgnisaufstellungen, sonstige Abrechnungen, Anzeigen über die Ausführung von Aufträgen sowie Informationen über erwartete Zahlungen und Sendungen (Avise) auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit unverzüglich zu überprüfen und etwaige Einwendungen unverzüglich zu erheben.
(5) Benachrichtigung der Bank bei Ausbleiben von Mitteilungen
Falls Rechnungsabschlüsse und Depotaufstellungen dem Kunden nicht zugehen, muss er die Bank unverzüglich benachrichtigen. Die Benachrichtigungspflicht besteht auch beim Ausbleiben anderer Mitteilungen, deren Eingang der Kunde erwartet (Wertpapierabrechnungen, Kontoauszüge nach der Ausführung von Aufträgen des Kunden oder über Zahlungen, die der Kunde erwartet).
Kosten der Bankdienstleistungen
12. Zinsen, Entgelte und Aufwendungen
(1) Zinsen und Entgelte im Geschäft mit Verbrauchern
Die Höhe der Zinsen und Entgelte für die üblichen Bankleistungen, die die Bank gegenüber Verbrauchern erbringt, einschließlich der Höhe von Zahlungen, die über die für die Hauptleistung vereinbarten Entgelte hinausgehen, ergeben sich aus dem „Preisaushang – Regelsätze im standardisierten Privatkundengeschäft“ und aus dem „Preis- und Leistungsverzeichnis“.
Wenn ein Verbraucher eine dort aufgeführte Hauptleistung in Anspruch nimmt und dabei keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, gelten die zu diesem Zeitpunkt im „Preisaushang“ oder „Preis- und Leistungsverzeichnis“ angegebenen Zinsen und Entgelte.
Eine Vereinbarung, die auf eine über das vereinbarte Entgelt für die Hauptleistung hinausgehende Zahlung des Verbrauchers gerichtet ist, kann die Bank mit dem Verbraucher nur ausdrücklich treffen, auch wenn sie im „Preisaushang“ oder im „Preis- und Leistungsverzeichnis“ ausgewiesen ist.
Für die Vergütung der nicht im „Preisaushang“ oder im „Preis- und Leistungsverzeichnis“ aufgeführten Leistungen, die im Auftrag des Verbrauchers erbracht werden und die, nach den Umständen zu urteilen, nur gegen eine Vergütung zu erwarten sind, gelten, soweit keine andere Vereinbarung getroffen wurde, die gesetzlichen Vorschriften.
(2) Zinsen und Entgelte im Geschäft mit Kunden, die keine Verbraucher sind
Die Höhe der Zinsen und Entgelte für die üblichen Bankleistungen, die die Bank gegenüber Kunden, die keine Verbraucher sind, erbringt, ergeben sich aus dem „Preisaushang – Regelsätze im standardisierten Privatkundengeschäft“ und aus dem „Preis- und Leistungsverzeichnis“, soweit der „Preisaushang“ und das „Preis- und Leistungsverzeichnis“ übliche Bankleistungen gegenüber Kunden, die keine Verbraucher sind (zum Beispiel Geschäftskunden), ausweisen.
Wenn ein Kunde, der kein Verbraucher ist, eine dort aufgeführte Bankleistung in Anspruch nimmt und dabei keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, gelten die zu diesem Zeitpunkt im „Preisaushang“ oder „Preis- und Leistungsverzeichnis“ angegebenen Zinsen und Entgelte.
Im Übrigen bestimmt die Bank, sofern keine andere Vereinbarung getroffen wurde und gesetzliche Bestimmungen dem nicht entgegenstehen, die Höhe von Zinsen und Entgelten nach billigem Ermessen (§ 315 des Bürgerlichen Gesetzbuchs).
(3) Nicht entgeltfähige Leistungen
Für eine Leistung, zu deren Erbringung die Bank kraft Gesetzes oder aufgrund einer vertraglichen Nebenpflicht verpflichtet ist oder die sie im eigenen Interesse wahrnimmt, wird die Bank kein Entgelt berechnen, es sei denn, es ist gesetzlich zulässig und wird nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung erhoben.
(4) Änderung von Zinsen; Kündigungsrecht des Kunden bei Erhöhung
Die Änderung der Zinsen bei Krediten mit einem veränderlichen Zinssatz erfolgt aufgrund der jeweiligen Kreditvereinbarung mit dem Kunden. Die Bank wird dem Kunden Änderungen von Zinsen mitteilen. Bei einer Erhöhung kann der Kunde, sofern nichts anderes vereinbart ist, die davon betroffene Kreditvereinbarung innerhalb von sechs Wochen nach der Bekanntgabe der Änderung mit sofortiger Wirkung kündigen. Kündigt der Kunde, so werden die erhöhten Zinsen für die gekündigte Kreditvereinbarung nicht zugrunde gelegt. Die Bank wird zur Abwicklung eine angemessene Frist einräumen.
(5) Änderungen von Entgelten bei typischerweise dauerhaft in Anspruch genommenen Leistungen
Änderungen von Entgelten für Bankleistungen, die von Kunden im Rahmen der Geschäftsverbindung typischerweise dauerhaft in Anspruch genommen werden (zum Beispiel Konto- und Depotführung), werden dem Kunden spätestens zwei Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform angeboten. Hat der Kunde mit der Bank im Rahmen der Geschäftsbeziehung einen elektronischen Kommunikationsweg vereinbart (zum Beispiel das Online-Banking), können die Änderungen auch auf diesem Wege angeboten werden. Die von der Bank angebotenen Änderungen werden nur wirksam, wenn der Kunde diese annimmt. Eine Vereinbarung über die Änderung eines Entgelts, das auf eine über die Hauptleistung hinausgehende Zahlung eines Verbrauchers gerichtet ist, kann die Bank mit dem Verbraucher nur ausdrücklich treffen.
(6) Ersatz von Aufwendungen
Ein möglicher Anspruch der Bank auf Ersatz von Aufwendungen richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
(7) Besonderheiten bei Verbraucherdarlehensverträgen und Zahlungsdiensteverträgen mit Verbrauchern für Zahlungen
Bei Verbraucherdarlehensverträgen und Zahlungsdiensteverträgen mit Verbrauchern für Zahlungen richten sich die Zinsen und die Kosten (Entgelte und Auslagen) nach den jeweiligen vertraglichen Vereinbarungen und Sonderbedingungen sowie ergänzend nach den gesetzlichen Vorschriften. Die Änderung von Entgelten von Zahlungsdiensterahmenverträgen (z. B. Girovertrag) richtet sich nach Absatz 5.
Sicherheiten für die Ansprüche der Bank gegen den Kunden
13. Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten
(1) Anspruch der Bank auf Bestellung von Sicherheiten
Die Bank kann für alle Ansprüche aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung die Bestellung bankmäßiger Sicherheiten verlangen, und zwar auch dann, wenn die Ansprüche bedingt sind (zum Beispiel Aufwendungsersatzanspruch wegen der Inanspruchnahme aus einer für den Kunden übernommenen Bürgschaft). Hat der Kunde gegenüber der Bank eine Haftung für Verbindlichkeiten eines anderen Kunden der Bank übernommen (zum Beispiel als Bürge), so besteht für die Bank ein Anspruch auf Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten im Hinblick auf die aus der Haftungsübernahme folgende Schuld jedoch erst ab ihrer Fälligkeit.
(2) Veränderung des Risikos
Hat die Bank bei der Entstehung von Ansprüchen gegen den Kunden zunächst ganz oder teilweise davon abgesehen, die Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten zu verlangen, kann sie auch später noch eine Besicherung fordern. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass Umstände eintreten oder bekannt werden, die eine erhöhte Risikobewertung der Ansprüche gegen den Kunden rechtfertigen. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn
– sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden nachteilig verändert haben oder sich zu verändern drohen oder
– sich die vorhandenen Sicherheiten wertmäßig verschlechtert haben oder zu verschlechtern drohen.
Der Besicherungsanspruch der Bank besteht nicht, wenn ausdrücklich vereinbart ist, dass der Kunde keine oder ausschließlich im Einzelnen benannte Sicherheiten zu bestellen hat. Bei Verbraucherdarlehensverträgen besteht der Anspruch auf die Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten nur, soweit die Sicherheiten im Kreditvertrag angegeben sind. Übersteigt der Nettodarlehensbetrag 75.000 Euro, besteht der Anspruch auf Bestellung oder Verstärkung auch dann, wenn in einem vor dem 21. März 2016 abgeschlossenen Verbraucherdarlehensvertrag oder in einem ab dem 21. März 2016 abgeschlossenen Allgemein- Verbraucherdarlehensvertrag im Sinne von § 491 Abs. 2 BGB keine oder keine abschließenden Angaben über Sicherheiten enthalten sind.
(3) Fristsetzung für die Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten
Für die Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten wird die Bank eine angemessene Frist einräumen. Beabsichtigt die Bank, von ihrem Recht zur fristlosen Kündigung nach Nr. 19 Absatz 3 dieser Geschäftsbedingungen Gebrauch zu machen, falls der Kunde seiner Verpflichtung zur Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten nicht fristgerecht nachkommt, wird sie ihn zuvor hierauf hinweisen.
14. Vereinbarung eines Pfandrechts zugunsten der Bank
(1) Einigung über das Pfandrecht
Der Kunde und die Bank sind sich darüber einig, dass die Bank ein Pfandrecht an den Wertpapieren und Sachen erwirbt, an denen eine inländische Geschäftsstelle im bankmäßigen Geschäftsverkehr Besitz erlangt hat oder noch erlangen wird. Die Bank erwirbt ein Pfandrecht auch an den Ansprüchen, die dem Kunden gegen die Bank aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung zustehen oder künftig zustehen werden (zum Beispiel Kontoguthaben).
(2) Gesicherte Ansprüche
Das Pfandrecht dient der Sicherung aller bestehenden, künftigen und bedingten Ansprüche, die der Bank mit ihren sämtlichen in- und ausländischen Geschäftsstellen aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung gegen den Kunden zustehen. Hat der Kunde gegenüber der Bank eine Haftung für Verbindlichkeiten eines anderen Kunden der Bank übernommen (zum Beispiel als Bürge), so sichert das Pfandrecht die aus der Haftungsübernahme folgende Schuld jedoch erst ab ihrer Fälligkeit.
(3) Ausnahmen vom Pfandrecht
Gelangen Gelder oder andere Werte mit der Maßgabe in die Verfügungsgewalt der Bank, dass sie nur für einen bestimmten Zweck verwendet werden dürfen (zum Beispiel Bareinzahlung zur Einlösung eines Wechsels), erstreckt sich das Pfandrecht der Bank nicht auf diese Werte. Dasselbe gilt für die von der Bank selbst ausgegebenen Aktien (eigene Aktien) und für die Wertpapiere, die die Bank im Ausland für den Kunden verwahrt. Außerdem erstreckt sich das Pfandrecht nicht auf die von der Bank selbst ausgegebenen eigenen Genussrechte/Genussscheine und nicht auf die verbrieften und nicht verbrieften nachrangigen Verbindlichkeiten der Bank.
(4) Zins- und Gewinnanteilscheine
Unterliegen dem Pfandrecht der Bank Wertpapiere, ist der Kunde nicht berechtigt, die Herausgabe der zu diesen Papieren gehörenden Zins- und Gewinnanteilscheine zu verlangen.
15. Sicherungsrechte bei Einzugspapieren und diskontierten Wechseln
(1) Sicherungsübereignung
Die Bank erwirbt an den ihr zum Einzug eingereichten Schecks und Wechseln im Zeitpunkt der Einreichung Sicherungseigentum. An diskontierten Wechseln erwirbt die Bank im Zeitpunkt des Wechselankaufs uneingeschränktes Eigentum; belastet sie diskontierte Wechsel dem Konto zurück, so verbleibt ihr das Sicherungseigentum an diesen Wechseln.
(2) Sicherungsabtretung
Mit dem Erwerb des Eigentums an Schecks und Wechseln gehen auch die zugrunde liegenden Forderungen auf die Bank über; ein Forderungsübergang findet ferner statt, wenn andere Papiere zum Einzug eingereicht werden (zum Beispiel Lastschriften, kaufmännische Handelspapiere).
(3) Zweckgebundene Einzugspapiere
Werden der Bank Einzugspapiere mit der Maßgabe eingereicht, dass ihr Gegenwert nur für einen bestimmten Zweck verwendet werden darf, erstrecken sich die Sicherungsübereignung und die Sicherungsabtretung nicht auf diese Papiere.
(4) Gesicherte Ansprüche der Bank
Das Sicherungseigentum und die Sicherungsabtretung dienen der Sicherung aller Ansprüche, die der Bank gegen den Kunden bei Einreichung von Einzugspapieren aus seinen Kontokorrentkonten zustehen oder die infolge der Rückbelastung nicht eingelöster Einzugspapiere oder diskontierter Wechsel entstehen. Auf Anforderung des Kunden nimmt die Bank eine Rückübertragung des Sicherungseigentums an den Papieren und der auf sie übergegangenen Forderungen an den Kunden vor, falls ihr im Zeitpunkt der Anforderung keine zu sichernden Ansprüche gegen den Kunden zustehen oder sie ihn über den Gegenwert der Papiere vor deren endgültiger Bezahlung nicht verfügen lässt.
16. Begrenzung des Besicherungsanspruchs und Freigabeverpflichtung
(1) Deckungsgrenze
Die Bank kann ihren Anspruch auf Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten so lange geltend machen, bis der realisierbare Wert aller Sicherheiten dem Gesamtbetrag aller Ansprüche aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung (Deckungsgrenze) entspricht.
(2) Freigabe
Falls der realisierbare Wert aller Sicherheiten die Deckungsgrenze nicht nur vorübergehend übersteigt, hat die Bank auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach ihrer Wahl freizugeben, und zwar in Höhe des die Deckungsgrenze übersteigenden Betrages; sie wird bei der Auswahl der freizugebenden Sicherheiten auf die berechtigten Belange des Kunden und eines dritten Sicherungsgebers, der für die Verbindlichkeiten des Kunden Sicherheiten bestellt hat, Rücksicht nehmen. In diesem Rahmen ist die Bank auch verpflichtet, Aufträge des Kunden über die dem Pfandrecht unterliegenden Werte auszuführen (zum Beispiel Verkauf von Wertpapieren, Auszahlung von Sparguthaben).
(3) Sondervereinbarungen
Ist für eine bestimmte Sicherheit ein anderer Bewertungsmaßstab als der realisierbare Wert oder ist eine andere Deckungsgrenze oder ist eine andere Grenze für die Freigabe von Sicherheiten vereinbart, so sind diese maßgeblich.
17. Verwertung von Sicherheiten
(1) Wahlrecht der Bank
Wenn die Bank verwertet, hat die Bank unter mehreren Sicherheiten die Wahl. Sie wird bei der Verwertung und bei der Auswahl der zu verwertenden Sicherheiten auf die berechtigten Belange des Kunden und eines dritten Sicherungsgebers, der für die Verbindlichkeiten des Kunden Sicherheiten bestellt hat, Rücksicht nehmen.
(2) Erlösgutschrift nach dem Umsatzsteuerrecht
Wenn der Verwertungsvorgang der Umsatzsteuer unterliegt, wird die Bank dem Kunden über den Erlös eine Gutschrift erteilen, die als Rechnung für die Lieferung der als Sicherheit dienenden Sache gilt und den Voraussetzungen des Umsatzsteuerrechts entspricht.
Kündigung
18. Kündigungsrechte des Kunden
(1) Jederzeitiges Kündigungsrecht
Der Kunde kann die gesamte Geschäftsverbindung oder einzelne Geschäftsbeziehungen (zum Beispiel den Scheckvertrag), für die weder eine Laufzeit noch eine abweichende Kündigungsregelung vereinbart ist, jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen.
(2) Kündigung aus wichtigem Grund
Ist für eine Geschäftsbeziehung eine Laufzeit oder eine abweichende Kündigungsregelung vereinbart, kann eine fristlose Kündigung nur dann ausgesprochen werden, wenn hierfür ein wichtiger Grund vorliegt, der es dem Kunden, auch unter Berücksichtigung der berechtigten Belange der Bank, unzumutbar werden lässt, die Geschäftsbeziehung fortzusetzen.
(3) Gesetzliche Kündigungsrechte
Gesetzliche Kündigungsrechte bleiben unberührt.
19. Kündigungsrechte der Bank
(1) Kündigung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist
Die Bank kann die gesamte Geschäftsverbindung oder einzelne Geschäftsbeziehungen, für die weder eine Laufzeit noch eine abweichende Kündigungsregelung vereinbart ist, jederzeit unter Einhaltung einer angemessenen Kündigungsfrist kündigen (zum Beispiel den Scheckvertrag, der zur Nutzung von Scheckvordrucken berechtigt). Bei der Bemessung der Kündigungsfrist wird die Bank auf die berechtigten Belange des Kunden Rücksicht nehmen. Für die Kündigung eines Zahlungsdiensterahmenvertrages (zum Beispiel laufendes Konto oder Kartenvertrag) und eines Depots beträgt die Kündigungsfrist mindestens zwei Monate.
(2) Kündigung unbefristeter Kredite
Kredite und Kreditzusagen, für die weder eine Laufzeit noch eine abweichende Kündigungsregelung vereinbart ist, kann die Bank jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Die Bank wird bei der Ausübung dieses Kündigungsrechts auf die berechtigten Belange des Kunden Rücksicht nehmen.
Soweit das Bürgerliche Gesetzbuch Sonderregelungen für die Kündigung eines Verbraucherdarlehensvertrages vorsieht, kann die Bank nur nach Maßgabe dieser Regelungen kündigen.
(3) Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist
Eine fristlose Kündigung der gesamten Geschäftsverbindung oder einzelner Geschäftsbeziehungen ist zulässig, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der der Bank deren Fortsetzung auch unter Berücksichtigung der berechtigten Belange des Kunden unzumutbar werden lässt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor,
– wenn der Kunde unrichtige Angaben über seine Vermögensverhältnisse gemacht hat, die für die Entscheidung der Bank über eine Kreditgewährung oder über andere mit Risiken für die Bank verbundene Geschäfte (zum Beispiel Aushändigung einer Zahlungskarte) von erheblicher Bedeutung waren; bei Verbraucherdarlehen gilt dies nur, wenn der Kunde für die Kreditwürdigkeitsprüfung relevante Informationen wissentlich vorenthalten oder diese gefälscht hat und dies zu einem Mangel der Kreditwürdigkeitsprüfung geführt hat oder
– wenn eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden oder der Werthaltigkeit einer Sicherheit eintritt oder einzutreten droht und dadurch die Rückzahlung des Darlehens oder die Erfüllung einer sonstigen Verbindlichkeit gegenüber der Bank – auch unter Verwertung einer hierfür bestehenden Sicherheit – gefährdet ist oder
– wenn der Kunde seiner Verpflichtung zur Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten nach Nummer 13 Absatz 2 dieser Geschäftsbedingungen oder aufgrund einer sonstigen Vereinbarung nicht innerhalb der von der Bank gesetzten angemessenen Frist nachkommt.
Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer vertraglichen Pflicht, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten angemessenen Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig, es sei denn, dies ist wegen der Besonderheiten des Einzelfalles (§ 323 Absätze 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches) entbehrlich.
(4) Kündigung von Verbraucherdarlehensverträgen bei Verzug
Soweit das Bürgerliche Gesetzbuch Sonderregelungen für die Kündigung wegen Verzuges mit der Rückzahlung eines Verbraucherdarlehensvertrages vorsieht, kann die Bank nur nach Maßgabe dieser Regelungen kündigen.
(5) Kündigung eines Basiskontovertrages
Einen Basiskontovertrag kann die Bank nur nach den zwischen der Bank und dem Kunden auf der Grundlage des Zahlungskontengesetzes getroffenen Vereinbarungen und den Bestimmungen des Zahlungskontengesetzes kündigen.
(6) Abwicklung nach einer Kündigung
Im Falle einer Kündigung ohne Kündigungsfrist wird die Bank dem Kunden für die Abwicklung (insbesondere für die Rückzahlung eines Kredits) eine angemessene Frist einräumen, soweit nicht eine sofortige Erledigung erforderlich ist (zum Beispiel bei der Kündigung des Scheckvertrages die Rückgabe der Scheckvordrucke).
Einlagensicherung
20. Schutz der Einlagen
Information über die Einlagensicherung
(1) Einlagen
Einlagen sind Guthaben, die sich im Rahmen von Bankgeschäften aus Beträgen, die auf einem Konto verblieben sind oder aus Zwischenpositionen ergeben und die nach den geltenden gesetzlichen und vertraglichen Bedingungen von der Bank zurückzuzahlen sind, wie zum Beispiel Guthaben auf Girokonten, Festgelder, Spareinlagen, Sparbriefe und Namensschuldverschreibungen. Maßgeblich sind die Definitionen in § 2 Absatz 3 des Einlagensicherungsgesetzes (EinSiG) bzw. § 6 Absatz 1 des Statuts des innerhalb des Bundesverbandes deutscher Banken e.V. bestehenden Einlagensicherungsfonds deutscher Banken (Einlagensicherungsfonds).
(2) Gesetzliche Einlagensicherungn
Die Bank ist der Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH als Träger der gesetzlichen Einlagensicherung der privaten Banken zugeordnet. Die gesetzliche Einlagensicherung schützt nach Maßgabe des EinSiG und vorbehaltlich der darin vorgesehenen Ausnahmen Einlagen bis zu einem Gegenwert von 100.000 Euro pro Einleger. In den in § 8 Absatz 2 EinSiG genannten Fällen erhöht sich dieser Betrag auf 500.000 Euro. Dazu gehören insbesondere Beträge, die aus Immobilientransaktionen im Zusammenhang mit privat genutzten Wohnimmobilien resultieren. Nicht geschützt werden insbesondere Einlagen von finanziellen Unternehmen, staatlichen Stellen einschließlich kommunaler Gebietskörperschaften, Einlagen, die im Zusammenhang mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung entstanden sind und Inhaberschuldverschreibungen. Einzelheiten sind im EinSiG, insbesondere dessen § 8, geregelt.
(3) Einlagensicherungsfonds
Die Bank wirkt außerdem am Einlagensicherungsfonds mit. Dieser sichert nach Maßgabe seines Statuts und vorbehaltlich der darin vorgesehenen Ausnahmen Einlagen bei einer inländischen Haupt- oder Zweigniederlassung bzw. Zweigstelle je Gläubiger maximal bis zur folgenden Höhe (Sicherungsgrenze):
(a) (i) 5 Millionen Euro für natürliche Personen und rechtsfähige Stiftungen unabhängig von ihrer Laufzeit und (ii) 50 Millionen Euro für nichtfinanzielle Unternehmen, gemeinnützige Organisationen, Verbände und Berufsorganisationen ohne Erwerbszweck und andere in § 6 Absatz 3 des Statuts des Einlagensicherungsfonds genannte Gläubiger. In jedem Fall werden Einlagen bis maximal 15% der Eigenmittel der Bank im Sinne von Artikel 72 CRR geschützt, wobei Ergänzungskapital nur bis zur Höhe von 25% des Kernkapitals im Sinne von Artikel 25 CRR Berücksichtigung findet. Weitere Einzelheiten zur Berechnung der relevanten Eigenmittel regelt § 6 Absatz 8 Unterabsatz (a) des Statuts des Einlagensicherungsfonds.
(b) Ab dem 1. Januar 2025: (i) 3 Millionen Euro für natürliche Personen und rechtsfähige Stiftungen unabhängig von ihrer Laufzeit und (ii) 30 Millionen Euro für nichtfinanzielle Unternehmen, gemeinnützige Organisationen, Verbände und Berufsorganisationen ohne Erwerbszweck und andere in § 6 Absatz 3 des Statuts des Einlagensicherungsfonds genannte Gläubiger. In jedem Fall werden Einlagen bis maximal 8,75% der Eigenmittel im Sinne von Unterabsatz (a) Sätze 2 und 3 geschützt.
(c) Ab dem 1. Januar 2030: (i) 1 Million Euro für natürliche Personen und rechtsfähige Stiftungen unabhängig von ihrer Laufzeit und (ii) 10 Millionen Euro für nichtfinanzielle Unternehmen, gemeinnützige Organisationen, Verbände und Berufsorganisationen ohne Erwerbszweck und andere in § 6 Absatz 3 des Statuts des Einlagensicherungsfonds genannte Gläubiger. In jedem Fall werden Einlagen bis maximal 8,75% der Eigenmittel im Sinne von Unterabsatz (a) Sätze 2 und 3 geschützt.
(d) Für Einlagen, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 gesichert
wurden, finden die zu diesem Zeitpunkt geltenden Sicherungsgrenzen weiterhin Anwendung, bis die Einlage fällig ist, prolongiert wird oder vom Kunden erstmals gekündigt werden kann oder auf eine ausländische Zweigniederlassung oder Zweigstellen übertragen wird. Für Einlagen, die nach dem 31. Dezember 2022 begründet oder prolongiert werden, gelten die jeweils neuen Sicherungsgrenzen ab den oben genannten Stichtagen.
Maßgebend für die Entschädigung ist die Sicherungsgrenze, die der Bank als Ergebnis der Feststellung des Prüfungsverbandes mitgeteilt worden ist und im Internet unter www.bankenverband.de abgerufen werden kann. Die Sicherungsgrenze wird dem Kunden von der Bank auf Verlangen bekannt gegeben.
Nicht geschützt werden insbesondere Einlagen von finanziellen Unternehmen, staatlichen Stellen einschließlich kommunaler Gebietskörperschaften, Einlagen, die im Zusammenhang mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung entstanden sind und Inhaberschuldverschreibungen. Im Fall von Gläubigern nach Buchstaben (a) (ii), (b) (ii) und (c) (ii) werden Einlagen mit einer Laufzeit von mehr als 12 Monaten sowie Verbindlichkeiten aus Schuldscheindarlehen, Namensschuldverschreibungen und vergleichbaren Schuldtiteln ausländischen Rechts nicht geschützt.
Für Verbindlichkeiten von Banken, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 gemäß § 6 der am 18. November 2021 im Vereinsregister eingetragenen Fassung des Statuts des Einlagensicherungsfonds gesichert wurden, besteht die Sicherung nach Maßgabe dieser Vorschrift fort. Nach dem 31. Dezember 2022 entfällt dieser Bestandsschutz, sobald die betreffende Verbindlichkeit fällig wird, gekündigt oder anderweitig zurückgefordert werden kann oder wenn die Verbindlichkeit im Wege einer Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolge übergeht oder auf eine ausländische Zweigniederlassung oder Zweigstelle übertragen wird.
Einzelheiten zum Schutzumfang einschließlich der Sicherungsgrenzen sind im Statut des Einlagensicherungsfonds, insbesondere dessen § 6, geregelt.
Das Statut wird auf Verlangen zur Verfügung gestellt und kann auch im Internet unter www.bankenverband.de aufgerufen werden.
Forderungsübergang und Auskunftserteilung
(4) Forderungsübergang
Soweit der Einlagensicherungsfonds oder ein von ihm Beauftragter Zahlungen an einen Kunden leistet, gehen dessen Forderungen gegen die Bank in entsprechender Höhe mit allen Nebenrechten Zug um Zug auf den Einlagensicherungsfonds über.
(5) Auskunftserteilung
Die Bank ist befugt, dem Einlagensicherungsfonds oder einem von ihm Beauftragten alle in diesem Zusammenhang erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
Beschwerdemöglichkeiten/Ombudsmannverfahren
21. Beschwerde- und Alternative Streitbeilegungsverfahren
Der Kunde hat folgende außergerichtliche Möglichkeiten:
– Der Kunde kann sich mit einer Beschwerde an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis“ genannte Kontaktstelle der Bank wenden. Die Bank wird Beschwerden in geeigneter Weise beantworten, bei Zahlungsdiensteverträgen erfolgt dies in Textform (zum Beispiel mittels Brief, Telefax oder E-Mail).
– Die Bank nimmt am Streitbeilegungsverfahren der Verbraucherschlichtungsstelle „Ombudsmann der privaten Banken“ (www.bankenombudsmann.de) teil. Dort hat der Verbraucher die Möglichkeit, zur Beilegung einer Streitigkeit mit der Bank den Ombudsmann der privaten Banken anzurufen. Betrifft der Beschwerdegegenstand eine Streitigkeit über einen Zahlungsdienstevertrag (§ 675f des Bürgerlichen Gesetzbuches), können auch Kunden, die keine Verbraucher sind, den Ombudsmann der privaten Banken anrufen. Näheres regelt die „Verfahrensordnung des Ombudsmanns der privaten Banken“, die auf Wunsch zur Verfügung gestellt wird oder im Internet unter www.bankenombudsmann.de abrufbar ist. Die Beschwerde ist in Textform (z. B. mittels Brief oder E-Mail) an die Geschäftsstelle des Ombudsmanns der privaten Banken, Postfach 04 03 07, 10062 Berlin, E-Mail: schlichtung@bdb.de, zu richten.
– Ferner besteht für den Kunden die Möglichkeit, sich jederzeit schriftlich oder zur dortigen Niederschrift bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, Graurheindorfer Straße 108, 53117 Bonn, über Verstöße der Bank gegen das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG), die §§ 675c bis 676c des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) oder gegen Artikel 248 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB) zu beschweren.
– Die Europäische Kommission hat unter http://ec.europa.eu/ consumers/odr/ eine Europäische Online-Streitbeilegungsplattform (OS-Plattform) errichtet. Die OS-Plattform kann ein Verbraucher für die außergerichtliche Beilegung einer Streitigkeit aus Online-Verträgen mit einem in der EU niedergelassenen Unternehmen nutzen.
Verbraucherinformationen
gemäß § 675d Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 248 §§ 1ff. EGBGB
Vorbemerkung
Bei im Fernabsatz geschlossenen Verträgen über Zahlungsdienste ist das Kreditinstitut gemäß § 675d Abs. 1 BGB verpflichtet, den Verbraucher rechtzeitig vor Abschluss des Vertrages nach Maßgabe des Artikels 248 EGBGB zu informieren.
Zu diesem Zweck geben wir Ihnen zum Zahlungsdienst „Bluecode“ die nachfolgenden Informationen. Diese Informationen haben den Stand März 2024 und gelten bis auf Weiteres.
A. Allgemeine Informationen zur Bank
Name und ladungsfähige Anschrift der Bank
Sutor Bank GmbH
Hermannstraße 46
20095 Hamburg
Kontaktmöglichkeiten
E-Mail: service@sutorbank.de
Tel.: 040 82223163
Fax: 040 80801319
Geschäftsführer: Robert Freitag, Thomas Meier
Zuständige Ausichtsbehörde
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, Graurheindorfer Straße 108, 53117 Bonn und Marie-Curie-Str. 24 28, 60439 Frankfurt am Main, (Internet: www.bafin.de) sowie Europäische Zentralbank, Sonnemannstraße 20, 60314 Frankfurt am Main, (Internet: www.ecb.europa.eu).
Register-Nummer/BaFin-ID
Die Bank wird bei der BaFin unter der Register-Nummer/ BaFin-ID 10100370 geführt.
Handelsregister und Umsatzsteuer-ID
Die Bank wird im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 178357 geführt. Die Umsatzsteuer-ID der Bank lautet DE155617009.
Bankleitzahl (BLZ) und BIC-Code (BIC)
BLZ: 202 308 00
BIC: MHSBDEHBXXX
Hinweis zum Bestehen einer freiwilligen Einlagensicherung
Die Bank ist dem Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes deutscher Banken e.V. angeschlossen. Der Umfang der durch den Einlagensicherungsfonds geschützten Verbindlichkeiten ist in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank beschrieben.
B. Allgemeine Informationen zum Vertrag
Kommunikationsmittel
Die Kommunikation zwischen Bank und Kunde erfolgt grundsätzlich über die Nutzeroberfläche einer Bluecode-fähigen App (Nutzeroberfläche), die der Kooperationspartner der Bank dem Kunden auf Basis eines separaten Vertrages zur Verfügung stellt . Darüber hinaus ist die Bank per Brief und E-Mail unter den vorstehend angegebenen Adressen erreichbar.
Vertragssprache
Die Vertragsbedingungen und diese Vorabinformationen werden in deutscher Sprache mitgeteilt. Die Kommunikation mit dem Kunden während der Laufzeit des Vertrages wird mit Zustimmung des Kunden in Deutsch erfolgen.
Anwendbares Recht
Für die Aufnahme von Beziehungen vor Abschluss des Vertrages und für den Vertrag gilt jeweils deutsches Recht (vgl. Ziff. 16.3 der Nutzungsbedingungen für Bluecode-Zahlungen).
Zugang zu den Vertragsbedingungen
Während der Vertragslaufzeit kann der Kunden jederzeit die Übermittlung der Vertragsbedingungen sowie dieser Informationen in Papierform oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger verlangen. Darüber hinaus stehen diese Unterlagen unter www.sutorbank.de/agb zum Download zur Verfügung.
Änderung der Vertragsbedingungen
Die Vertragsbedingungen sehen vor, dass die Bank eine für die Änderung der Vertragsbedingungen erforderliche Zustimmung des Kunden auch über eine Zustimmungsfiktion im Sinne des § 675g BGB einholen kann. Einzelheiten zu einer solchen Zustimmungsfiktion ergeben sich aus Ziff. 13 der Vertragsbedingungen.
Laufzeit und Kündigung
Einkünfte aus Investmentanteilen sind in der Regel steuerpflichtig. Das gleiche gilt für Gewinne aus dem Erwerb und der Veräußerung von Investmentanteilen. Bei Fragen sollte sich der Kunde an die für ihn zuständige Steuerbehörde bzw. seinen steuerlichen Berater wenden. Dies gilt insbesondere, wenn er im Ausland steuerpflichtig ist. Eigene Kosten (z. B. für Ferngespräche, Porto) hat der Kunde selber zu tragen. Für die Nutzung elektronischer/digitaler Dienste (Fernkommunikationsmittel, Kundenportal) berechnet die Bank dem Kunden keine Kosten.
Beschwerden und außergerichtliche Streitschlichtung
Der Kunde kann sich jederzeit mit einer Beschwerde an folgende Kontaktstelle der Bank wenden:
Sutor Bank GmbH
Hermannstr. 46
20095 Hamburg
Beschwerdemanagement@sutorbank.de
Der Kunde hat darüber hinaus auch die Möglichkeit, eine Beschwerde bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht einzureichen. Hierfür steht unter https://www.bafin.buergerservice-bund. de/Formular/BankenFormular ein Online-Beschwerdeformular zur Verfügung. Alternativ kann eine Beschwerde auch per Brief oder Fax an die nachfolgend angegebene Adresse erfolgen:
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Graurheindorfer Straße 108
53117 Bonn
oder
Marie-Curie-Str. 24 -28
60439 Frankfurt am Main
Fax: + 49 (0)228 4108-1550
Die Bank nimmt außerdem am Streitbeilegungsverfahren der Verbraucherschlichtungsstelle „Ombudsmann der privaten Banken“ (www.bankenombudsmann.de) teil. Dort hat der Verbraucher die Möglichkeit, zur Beilegung einer Streitigkeit mit der Bank den Ombudsmann der privaten Banken anzurufen. Betrifft der Beschwerdegegenstand eine Streitigkeit über einen Zahlungsdienstevertrag (§ 675f des Bürgerlichen Gesetzbuches), können auch Kunden, die keine Verbraucher sind, den Ombudsmann der privaten Banken anrufen. Näheres regelt die „Verfahrensordnung für die Schlichtung von Kundenbeschwerden im deutschen Bankgewerbe“, die auf Wunsch zur Verfügung gestellt wird oder im Internet unter www.bankenverband.de abrufbar ist. Die Beschwerde ist in Textform (z. B. mittels Briefs, Telefax oder E-Mail) zu richten an die
Kundenbeschwerdestelle beim Bundesverband deutscher Banken e.V.
Postfach 04 03 07
10062 Berlin
Fax: (030) 1663-3169
E-Mail: ombudsmann@bdb.de
Die Europäische Kommission hat unter http://ec.europa.eu/ consumers/odr/ eine Europäische Online-Streitbeilegungsplattform (OS-Plattform) errichtet. Die OS-Plattform kann ein Verbraucher für
die außergerichtliche Beilegung einer Streitigkeit aus Online-Verträgen mit einem in der EU niedergelassenen Unternehmen nutzen.
Das Recht, den ordentlichen Rechtsweg zu beschreiten, bleibt unberührt.
C. . Besondere Informationen zu dem Bluecode-Nutzungsvertrag
Vertragsschluss
Der Vertrag kommt dadurch zustande, dass der Kunde in der vom Kooperationspartner bereitgestellten Bluecode-fähigen App die Nutzung von Bluecode auswählt, dies durch Anklicken der entsprechenden Schaltfläche bestätigt und so der Bank ein Angebot zum Abschluss des Nutzungsvertrags unterbreitet, sowie im Anschluss die geldwäscherechtliche Identifizierung bei einem geeigneten Drittanbieter durchläuft. Nach erfolgter Identifizierung kann die Bank das Vertragsangebot durch Freischaltung des Kunden zur Nutzung von Bluecode annehmen. Sollte die Bank das Angebot auf Abschluss des Vertrages ablehnen, wird sie den Kunden entsprechend informieren.
Jeder Vertragsschluss setzt voraus, dass der Kunde
• über ein App-fähiges Endgerät mit den Betriebssystemen Android (Google) oder iOS (Apple) verfügt, auf dem die Bluecode-fähige App des Kooperationspartners installiert ist und
• mindestens 18 Jahre alt ist und seinen Wohnsitz in Deutschland hat.
Einrichtung eines Abwicklungskontos
Zur Abwicklung von Zahlungsvorgängen unter Nutzung von Bluecode eröffnet die Bank nach Annahme des Vertragsangebots des Kunden für diesen ein persönliches, in Euro geführtes Abwicklungskonto. Das Abwicklungskonto darf ausschließlich für die Abwicklung von Zahlungsvorgängen unter Nutzung von Bluecode verwendet werden. Überweisungen zu Gunsten des Abwicklungskontos sind beschränkt auf:
• Einzahlungen im Auftrag des Kunden von der Digital Lamp sp.z o.o., ul. Hoza 86/210, 00-682 Warschau, Polen oder
• Einzahlungen des Kunden von einem Konto aus einem Land der EU, wobei der Kunde Inhaber des Kontos (oder bei Gemeinschaftskonten Mitinhaber des Kontos), von dem die Überweisung ausgeht, sein muss.
Überweisungen zu Lasten des Abwicklungskontos sind grundsätzlich ausgeschlossen. Auszahlungen von dem Abwicklungskonto erfolgen ausschließlich im Rahmen der Nutzung von Bluecode, es sei denn, der Kunde hat Einzahlungen von einem Konto, dessen (Mit-)Inhaber er ist, aus einem Land der EU geleistet. In diesem Fall kann der Kunde verlangen, dass die auf diesem Weg eingezahlten Beträge auf das Ursprungskonto zurücküberwiesen werden.
Nutzung von Bluecode, Zahlungsauftrag, Ausführungsfrist, Aufwendungsersatz
Um Bluecode im Rahmen des mit der Bank geschlossenen Vertrags nutzen zu können, muss der Kunde in der Bluecode-fähigen App eine persönliche Geheimzahl (PIN) oder eine biometrische Identifikation hinterlegen. Um eine Bluecode Zahlung bei einem Akzeptanzhändler zu starten, muss der Kunde die Bezahlfunktion in der Bluecode-fähigen App mittels der von ihm vergebenen PIN oder biometrischen Identifikation auf seinem Endgerät öffnen. Dem Kunden wird daraufhin ein einmaliger Barcode (Strichcode) oder ein einmaliger Short Code (eine Ziffernfolge) angezeigt (jeweils ein „Bezahlcode“). Der Kunde legt diesen Bezahlcode dem Akzeptanzhändler vor, der den Bezahlcode erfasst und ihn verbunden mit den weiteren benötigten Zahlungsinformationen (z.B. Betrag und Zahlungsempfänger) auf elektronischem Weg an die Bank übermittelt. Gegebenenfalls wird der Kunde in der Bluecode-fähigen App im Anschluss noch einmal aufgefordert, die Zahlung zu bestätigen. Mit der Vorlage des Bezahlcodes erteilt der Kunde der Bank einen Zahlungsauftrag zur Ausführung der entsprechenden Zahlung (Autorisierung im Sinne von § 675j Abs. 1 BGB). Geht der Zahlungsauftrag bei der Bank an einem Tag ein, der kein Geschäftstag ist, gilt er als am darauffolgenden Geschäftstag als zugegangen. Geht der Zahlungsauftrag nach 17:00 Uhr MEZ bei der Bank ein, gilt er als am nächsten Geschäftstag zugegangen. Als „Geschäftstag“ gilt insoweit jeder Tag, an dem die Bank den für die Ausführung des Zahlungsauftrags erforderlichen Geschäftsbetrieb unterhält. In der Regel sind dies alle Werktage, mit Ausnahme von Sonnabenden, Heiligabend (24. Dezember) und Silvester (31. Dezember). Der Kunde kann einen Bluecode Zahlungsauftrag, nachdem er dem Akzeptanzhändler den Bezahlcode vorgelegt und der Bank damit den Zahlungsauftrag erteilt hat, nicht mehr widerrufen.
Nach Erhalt des Zahlungsauftrags entscheidet die Bank anhand der nachfolgend aufgezählten Kriterien über die Ausführung des Auftrags und teilt dem Akzeptanzhändler entsprechend die Freigabe oder Ablehnung mit. Erhält der Akzeptanzhändler keine Freigabe der Zahlung von der Bank, bleibt es dem Akzeptanzhändler und dem Kunden überlassen, sich auf ein anderes Zahlungsmittel zu verständigen.
Die Bank kann die Bluecode Zahlung ablehnen, wenn:
• die Betragsobergrenze für Bluecode Zahlungen pro Woche (1.100,00 EUR) oder die maximale Anzahl von Transaktionen pro Stunde (4) oder pro Tag (10) überschritten wird.
• die Bank den begründeten Verdacht hat, dass die Kundenkennung für eine Bluecode Zahlung durch unbefugte Dritte oder in sonstiger Weise missbräuchlich verwendet wird,
• der Kunde über keine ausreichende Deckung von durch den Kooperationspartner verwahrten Vermögenswerten für die Ausführung der autorisierten Bluecode Zahlung verfügt,
• der Kooperationspartner eine oder mehrere zwischen ihm und der Bank vereinbarte Bedingungen für die Ausführung von Bluecode Zahlungen (z.B. Gewährung angemessener Sicherheitsleistungen) nicht erfüllt,
• kein Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und dem Kooperationspartner (mehr) besteht,
• die Bank die Bluecode-Bezahlfunktion gesperrt hat, oder
• die Ablehnung aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder behördlicher Anordnung notwendig ist.
Der Kunde wird in der Bluecode-fähigen App über die Betragsobergrenze und den noch verbleibenden Verfügungsrahmen unterrichtet.
Aufgrund der Durchführung der durch den Kunden autorisierten Bluecode Zahlung steht der Bank ein Aufwendungsersatzanspruch gegen den Kunden in Höhe des Zahlungsbetrags zu. Der Kunde ist berechtigt, diesen Aufwendungsersatzanspruch dadurch zu erfüllen, dass er über die Bluecode-fähige App des Partners die Veräußerung von Vermögensgegenständen veranlasst, die Digital Lamp sp.z o.o., ul. Hoza 86/210, 00-682 Warschau, Polen, für ihn verwahrt, und hierbei die Weisung erteilt, dass der Veräußerungserlös auf sein Abrechnungskonto bei der Bank gezahlt wird (Leistung erfüllungshalber). Der Aufwendungsersatzanspruch erlischt in diesem Fall mit Eingang des Veräußerungserlöses bei der Bank. Sofern der Veräußerungserlös nicht spätestens zwei Tage nach der jeweiligen Bluecode-Zahlung bei der Bank eingeht, ist die Bank berechtigt, diesen gesondert beim Kunden geltend zu machen. Die Geltendmachung erfolgt nach Wahl von der Bank entweder über die App des Kooperationspartners oder auf anderem Weg, z.B. per Brief oder E-Mail.
Die Bank stellt sicher, dass der Zahlungsbetrag spätestens bis zum Ende des auf den Zugang des Zahlungsauftrags folgenden Geschäftstags verarbeitet wird.
Die Bank unterrichtet den Kunden über die Ausführung von Blue-code Zahlungen in dem gesetzlich vorgesehenen Umfang über die Bluecode-fähige App. Der Kunde ist verpflichtet, die ihm durch die Bank in der Bluecode-fähigen App mitgeteilten Bluecode Zahlungen unverzüglich auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen.
Entgelt
Die Nutzung von Bluecode im Rahmen des Vertrags ist für den Kunden unentgeltlich. Für die Veräußerung von Vermögensgegenständen, die nicht Gegenstand dieses Vertrages ist, zur Erfüllung des Aufwendungsersatzanspruchs der Bank stellt die Digital Lamp sp.z o.o. entsprechend den mit dem Kunden separat getroffenen Vereinbarungen Handelsgebühren in Rechnung.
Schutz vor Missbrauch
Die Nutzung der Bluecode Bezahlfunktion im Rahmen der Bluecode-fähigen App darf weder ganz noch teilweise an Dritte übertragen noch Dritten in anderer Weise überlassen werden. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass keine andere Person Kenntnis seiner PIN erlangt. Eine Weitergabe der PIN an Dritte ist nicht zulässig. Die Entsperrung der Bluecode-fähigen App durch Fingerabdruck oder Gesichtserkennung des Kunden, darf auf dem Endgerät nur dann zur Entsperrung verwendet werden, wenn auf dem Endgerät keine Fingerabdrücke oder Gesichtserkennungen anderer Personen gespeichert sind.
Zum Schutz vor Missbrauch wird der Kunde insbesondere
• das Endgerät sicher verwahren und vor dem unbefugten Zugriff anderer Personen schützen;
• das Betriebssystem des Endgeräts und die Bluecode-fähige App selbst jeweils auf dem aktuellen Stand halten und zu diesem Zweck entsprechende Software-Updates zeitnah installieren;
• bei der Eingabe der PIN beim Akzeptanzhändler darauf achten, dass andere Personen diese nicht ausspähen können;
• Bezahlcodes auf dem Endgerät nicht fotografieren oder auf sonstigem Weg an Dritte, bei denen es sich nicht um den Akzeptanzhändler handelt, weitergeben;
• die PIN nicht ungesichert elektronisch speichern;
• die PIN nicht per E-Mail oder mit anderen Telekommu-nikationsmitteln weitergeben;
• die PIN nicht auf dem Endgerät speichern oder zusammen mit dem Endgerät verwahren;
• sonstige Sicherheitshinweise, die die Bank oder Dritte ihm von Zeit zu Zeit mitteilen können, beachten.
Stellt der Kunde den Verlust oder Diebstahl seines Endgeräts, die missbräuchliche Verwendung oder eine sonstige nicht autorisierte Nutzung der Bluecode-fähigen App oder der Bluecode Bezahlfunktion in der Bluecode-fähigen App fest, so muss der Kunde die Bank unverzüglich benachrichtigen (sog. Sperranzeige). Der Kunde kann die Sperranzeige auch jederzeit gegenüber dem Zentralen Sperrannahmedienst (Telefon: 0800 0100 345 aus dem Inland und +49 800 0100 345 aus dem Ausland) abgeben. In diesem Fall ist eine Sperre der Bluecode Bezahlfunktion nur möglich, wenn der Name der Bank – möglichst mit Bankleitzahl – und die Kontonummer angegeben werden.
Sperre durch die Bank
Die Bank kann die Bluecode Bezahlfunktion sperren, wenn
• sachliche Gründe im Zusammenhang mit der Sicherheit der Bluecode-fähigen App oder der Bluecode Bezahlfunktion dies rechtfertigen,
• der Verdacht einer nicht autorisierten, vertragswidrigen oder betrügerischen Verwendung der Bluecode-fähigen App oder der Bluecode Bezahlfunktion besteht,
• dies aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder behördlicher Anordnung notwendig ist, oder
• der Vertrag beendet wird - mit Wirkung zum Zeitpunkt der Beendigung des Vertrages.
Über die Sperrung wird der Kunde über die Bluecode-fähige App oder das Kassenterminal des Akzeptanzhändlers, an dem der Bezahlcode eingesetzt wird, unter Angaben der hierfür maßgeblichen Gründe vor, spätestens jedoch unverzüglich nach der Sperre unterrichtet.
Haftung der Bank
Die Haftung der Bank ist in Ziff. 10 der Nutzungsbedingungen im Detail geregelt.
Haftung des Kunden
Die Haftung des Kunden ist in Ziff. 11 der Nutzungsbedingungen im Detail geregelt. Sie ist, soweit der Kunde Verbraucher ist und nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig handelt, bei nicht autorisierten Zahlungsvorgängen auf 50,00 EUR pro Zahlungsvorgang beschränkt.
C. Sonstiges
Steuern und eigene Kosten
Bei der Veräußerung von Vermögensgegenständen über die Digital Lam sp.z o.o. anfallende Gewinne sind für den Kunden ggf. steuerpflichtig. Bei Fragen sollte sich der Kunde an die für ihn zuständige Steuerbehörde bzw. seinen steuerlichen Berater wenden.
Die Kosten der Einrichtung einer mobilen Datenverbindung sowie die für die Datenübertragung entstehenden Verbindungskosten, die sich nach dem zwischen dem Kunden und dem jeweiligen Mobilfunkanbieter bestehenden Vertrag richten, trägt der Kunde selbst. Aufgrund der erforderlichen Datenverbindung für die Nutzung von Bluecode können bei Überschreiten des vom Mobilfunkbetreiber im Tarif inkludierten Datenvolumens zusätzliche Gebühren des Mobilfunkbetreibers anfallen, die außerhalb des Einflussbereichs der Bank liegen und ebenfalls vom Kunden zu tragen sind. Sonstige eigene Kosten (z.B. für Ferngespräche, Porto) hat der Kunde ebenfalls selbst zu tragen.
Widerrufsrecht und Widerrufsfolgen
Mit Abschluss des Vertrags hat der Kunde ein Widerrufsrecht nach §§ 355, 312g BGB. Die Belehrung über dieses Widerrufsrecht ist auf Seite 2-3 des Antragsformulars angebracht.
Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank
Für das im Rahmen des Bluecode-Service geführte Abwicklungskonto geltend ergänzend die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank, die dem Kunden bei Vertragsschluss übermittelt wurden und außerdem jederzeit unter www.sutorbank.de abgerufen werden können.
Datenschutzhinweise
Die nachfolgenden Datenschutzhinweise geben einen Überblick über die Erhebung und Verarbeitung von Kundendaten.
Mit den folgenden Informationen möchte die Sutor Bank GmbH (im Folgenden auch „Bank“) dem Kunden einen Überblick über die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten (im Folgenden auch „Daten“) durch die Bank und die Rechte des Kunden aus dem Datenschutzrecht geben. Welche Daten im Einzelnen verarbeitet und in welcher Weise genutzt werden, richtet sich maßgeblich nach den beantragten bzw. vereinbarten Dienstleistungen.
Die Informationen sind vom Kunden auch an die aktuellen und künftigen vertretungsberechtigten Personen und wirtschaftlich Berechtigten sowie etwaigen Mitverpflichteten eines Kredites weiterzugeben. Dazu zählen zum Beispiel Prokuristen oder Bürgen.
1. Wer ist für die Datenverarbeitung verantwortlich und an wen kann
der Kunde sich wenden?
Verantwortliche Stelle ist:
Sutor Bank GmbH
Hermannstraße 46
20095 Hamburg
Telefon: 040 82223163
Fax: 040 80801319
E-Mail-Adresse: info@sutorbank.de
Der betriebliche Datenschutzbeauftragte der Bank ist erreichbar unter:
Sutor Bank GmbH
Datenschutzbeauftragter
Hermannstraße 46
20095 Hamburg
Telefon:040 82223163
Fax: 040 80801319
E-Mail-Adresse: datenschutz@sutorbank.de
2. Welche Quellen und Daten nutzt die Bank?
Die Bank verarbeitet personenbezogene Daten, die sie im Rahmen ihrer Geschäftsbeziehung von ihren Kunden erhält. Zudem verarbeitet die Bank – soweit für die Erbringung ihrer Dienstleistung erforderlich – personenbezogene Daten, die sie vom Berater/Vermittler und dessen Beratungs-/ Vermittlungsgesellschaft bzw. der Berater-/Vermittlerorganisation erhalten hat. Des Weiteren verarbeitet die Bank personenbezogene Daten, die sie aus öffentlich zugänglichen Quellen (z. B. Schuldnerverzeichnisse, Grundbücher, Handels- und Vereinsregister, Presse, Internet) zulässigerweise gewinnt oder die der Bank von anderen Unternehmen (z. B. Kooperationspartnern der Bank, wie etwa Versicherungsunternehmen) oder von sonstigen Dritten (z. B. der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) oder der Deutschen Rentenversicherung Bund) berechtigt übermittelt werden.
Relevante personenbezogene Daten können sein: Personalien (z. B. Name, Adresse und andere Kontaktdaten, Geburtstag und -ort und Staatsangehörigkeit), Legitimationsdaten (z. B. Ausweisdaten) und Authentifikationsdaten (z. B. Unterschriftprobe). Darüber hinaus können dies auch Auftragsdaten (z. B. Zahlungs-/Wertpapierauftrag), Daten aus der Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen der Bank (z. B. Umsatzdaten im Zahlungsverkehr, Kreditrahmen, Produktdaten (z. B. Einlagen, Kredit- und Depotgeschäft)), Informationen über die finanzielle Situation des Kunden (z. B. Bonitätsdaten, Scoring-/Ratingdaten, Herkunft von Vermögenswerten), Werbe- und Vertriebsdaten (inklusive Werbe-Scores), Dokumentationsdaten (z. B. Beratungsprotokoll, Registerdaten, Daten über die Nutzung der von der Bank angebotenen Telemedien (z. B. Zeitpunkt des Aufrufs von Webseiten, Apps oder Newsletter)) sowie andere mit den genannten Kategorien vergleichbare Daten sein.
3. Erfolgt eine Aufzeichnung von Telefongesprächen und elektronischer
Kommunikation?
Telefongespräche und elektronische Kommunikation mit der Bank können gemäß den gesetzlichen Vorgaben aufgezeichnet und gespeichert werden. Die Aufzeichnungen dienen Nachweiszwecken bzw. zur Erfüllung gesetzlicher Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten der Bank. Zu Beginn einer Telefonaufzeichnung wird der Kunde ausdrücklich über die geplante Aufzeichnung und deren Zweck unterrichtet und um sein Einverständnis gebeten.
4. Wofür verarbeitet die Bank die Daten des Kunden (Zweck der Verar-
beitung) und auf welcher Rechtsgrundlage?
Die Bank verarbeitet personenbezogene Daten im Einklang mit den Bestimmungen der Europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG):
a. Zur Erfüllung von vertraglichen Pflichten (Art. 6 Abs. 1 b DSGVO)
Die Verarbeitung von Daten erfolgt zur Erbringung von Bankgeschäften und Finanzdienstleistungen im Rahmen der Durchführung der Verträge der Bank mit ihren Kunden oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen, die auf Anfrage des Kunden hin erfolgen. Die Zwecke der Datenverarbeitung richten sich in erster Linie nach dem konkreten Produkt (z. B. Konto, Depot, Kredit, Wertpapiere, Einlagen, Vermittlung) und können unter anderem Bedarfsanalysen, Beratung, Vermögensverwaltung und -betreuung sowie die Durchführung von Transaktionen umfassen. Die weiteren Einzelheiten zu den Datenverarbeitungszwecken kann der Kunde den maßgeblichen Vertragsunterlagen entnehmen.
b. Im Rahmen der Interessenabwägung (Art. 6 Abs. 1 f DSGVO)
Soweit erforderlich, verarbeitet die Bank die Daten des Kunden über die eigentliche Erfüllung des Vertrages hinaus zur Wahrung berechtigter Interessen der Bank oder Dritten. Beispiele:
– Prüfung und Optimierung von Verfahren zur Bedarfsanalyse zwecks direkter Kundenansprache,
– Werbung oder Markt- und Meinungsforschung, soweit der Kunde der Nutzung seiner Daten nicht widersprochen hat,
– Geltendmachung rechtlicher Ansprüche und Verteidigung bei rechtlichen Streitigkeiten,
– Gewährleistung der IT-Sicherheit und des IT-Betriebs der Bank,
– Verhinderung und Aufklärung von Straftaten,
– Videoüberwachungen zur Wahrung des Hausrechts, zur Sammlung von Beweismitteln bei Überfällen und Betrugsdelikten,
– Maßnahmen zur Geschäftssteuerung und Weiterentwicklung von Dienstleistungen und Produkten.
c. Aufgrund der Einwilligung des Kunden (Art. 6 Abs. 1 a DSGVO)
Soweit der Kunde der Bank eine Einwilligung zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten für bestimmte Zwecke (z. B. Weitergabe von Daten zur Beratung, Bedarfsermittlung oder Serviceerbringung an seinen Berater/ Vermittler und dessen Beratungs-/Vermittlungsgesellschaft bzw. der Berater-/ Vermittlerorganisation oder gegebenenfalls an die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA), die Deutschen Rentenversicherung Bund bzw. mit der Bank kooperierende Versicherungsunternehmen, Auswertung von Bestands- und Umsatzdaten für Marketingzwecke) erteilt hat, ist die Rechtmäßigkeit dieser Verarbeitung auf Basis seiner Einwilligung gegeben. Eine erteilte Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden. Dies gilt auch für den Widerruf von Einwilligungserklärungen, die vor der Geltung der DSGVO, also vor dem 25. Mai 2018, der Bank gegenüber erteilt worden sind. Der Widerruf der Einwilligung berührt nicht die Rechtmäßigkeit der bis zum Widerruf verarbeiteten Daten.
d. Aufgrund gesetzlicher Vorgaben (Art. 6 Abs. 1 c DSGVO) oder im öffentlichen Interesse (Art. 6 Abs. 1 e DSGVO)
Zudem unterliegt die Sutor Bank GmbH als Bank diversen rechtlichen Verpflichtungen, das heißt gesetzlichen Anforderungen (z. B. Kreditwesengesetz, Geldwäschegesetz, Wertpapierhandelsgesetz, Steuergesetze, Gesetz über die Zertifizierung von Altersvorsorge- und Basisrentenverträgen (= Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz)) sowie bankaufsichtsrechtlichen Vorgaben (z. B. der Europäischen Zentralbank, der Europäischen Bankenaufsicht, der Deutschen Bundesbank und der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht). Zu den Zwecken der Verarbeitung gehören unter anderem die Kreditwürdigkeitsprüfung, die Identitäts- und Altersprüfung, Betrugs- und Geldwäscheprävention, die Erfüllung steuerrechtlicher Kontroll- und Meldepflichten sowie die Bewertung und Steuerung von Risiken in der Bank.
5. Wer bekommt die Daten des Kunden?
Innerhalb der Bank erhalten diejenigen Stellen Zugriff auf die Daten des Kunden, die diese zur Erfüllung ihrer vertraglichen und gesetzlichen Pflichten brauchen. Auch von der Bank eingesetzte Dienstleister und Erfüllungsgehilfen können zu diesen Zwecken Daten erhalten, wenn diese das Bankgeheimnis und die datenschutzrechtlichen Vorschriften wahren. Dies sind im Wesentlichen Unternehmen in den Kategorien kreditwirtschaftliche Leistungen, IT-Dienstleistungen (z. B. Datenschnittstellen/Datenverarbeitung), Logistik, Druckdienstleistungen, Telekommunikation, Beratung und Consulting sowie Vertrieb und Marketing.
Im Hinblick auf die Datenweitergabe an Empfänger außerhalb der Bank ist zunächst zu beachten, dass die Sutor Bank GmbH als Bank zur Verschwiegenheit über alle kundenbezogenen Tatsachen und Wertungen verpflichtet ist, von denen sie Kenntnis erlangt (Bankgeheimnis gemäß den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank). Informationen über den Kunden darf die Bank nur weitergeben, wenn gesetzliche Bestimmungen dies gebieten, der Kunde eingewilligt hat oder die Bank zur Erteilung einer Bankauskunft befugt ist und/oder von der Bank beauftragte Auftragsverarbeiter gleichgerichtet die Einhaltung des Bankgeheimnisses sowie die Vorgaben der EU-Datenschutz- Grundverordnung/ des Bundesdatenschutzgesetzes garantieren. Unter diesen Voraussetzungen können Empfänger personenbezogener Daten z. B. sein:
– Öffentliche Stellen und Institutionen (z. B. Deutsche Bundesbank, Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, Europäische Bankenaufsichtsbehörde, Europäische Zentralbank, Finanzbehörden, Bundeszentralamt für Steuern, Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen, Deutsche Rentenversicherung Bund, Strafverfolgungsbehörden) bei Vorliegen einer gesetzlichen oder behördlichen Verpflichtung.
– Andere Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute oder vergleichbare Einrichtungen und Auftragsverarbeiter, an die die Bank zur Durchführung der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden personenbezogene Daten übermittelt (je nach Vertrag z. B. Korrespondenzbanken, Depotbanken, Versicherungsunternehmen, Börsen, Auskunfteien).
Weitere Datenempfänger können diejenigen Stellen sein, für die der Kunde die Einwilligung zur Datenübermittlung erteilt hat bzw. für die der Kunde die Bank vom Bankgeheimnis gemäß Vereinbarung oder Einwilligung befreit hat.
6. Werden Daten in ein Drittland oder an eine internationale Organisa-
tion übermittelt?
Eine Datenübermittlung an Stellen in Staaten außerhalb der Europäischen Union (sogenannte Drittstaaten) findet statt, soweit
– es zur Ausführung der Kundenaufträge erforderlich ist (z. B. Zahlungs-und Wertpapieraufträge),
– es gesetzlich vorgeschrieben ist (z. B. steuerrechtliche Meldepflichten) oder
– der Kunde der Bank seine Einwilligung erteilt hat.
7. Wie lange werden die Daten des Kunden gespeichert?
Die Bank verarbeitet und speichert die personenbezogenen Daten des Kunden, solange es für die Erfüllung ihrer vertraglichen und gesetzlichen Pflichten erforderlich ist. Dabei ist zu beachten, dass die Geschäftsbeziehung zum Kunden in der Regel ein Dauerschuldverhältnis ist, welches auf mehrere Jahre angelegt ist.
Sind die Daten für die Erfüllung vertraglicher oder gesetzlicher Pflichten nicht mehr erforderlich, werden diese regelmäßig gelöscht, es sei denn, deren – befristete – Weiterverarbeitung ist erforderlich zu folgenden Zwecken:
– Erfüllung handels- und steuerrechtlicher Aufbewahrungspflichten: Zu nennen sind das Handelsgesetzbuch (HGB), die Abgabenordnung (AO), das Kreditwesengesetz (KWG), das Geldwäschegesetz (GwG) und das Wertpapierhandelsgesetz (WpHG). Die dort vorgegebenen Fristen zur Aufbewahrung bzw. Dokumentation betragen zwei bis zehn Jahre.
– Erhaltung von Beweismitteln im Rahmen der gesetzlichen Verjährungsvorschriften. Nach den §§ 195ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) können diese Verjährungsfristen bis zu 30 Jahre betragen, wobei die regelmäßige Verjährungsfrist drei Jahre beträgt.
8. Welche Datenschutzrechte hat der Kunde?
Jede betroffene Person hat das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DSGVO, das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DSGVO, das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DSGVO, das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DSGVO, das Recht auf Widerspruch aus Artikel 21 DSGVO sowie das Recht auf Datenübertragbarkeit aus Artikel 20 DSGVO. Beim Auskunftsrecht und beim Löschungsrecht gelten die Einschränkungen nach §§ 34 und 35 BDSG. Darüber hinaus besteht ein Beschwerderecht bei einer zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde (Artikel 77 DSGVO i.V.m. § 19 BDSG).
Eine erteilte Einwilligung in die Verarbeitung personenbezogener Daten kann der Kunde jederzeit der Bank gegenüber widerrufen. Dies gilt auch für den Widerruf von Einwilligungserklärungen, die vor der Geltung der EU-Datenschutz-Grundverordnung, also vor dem 25. Mai 2018, der Bank gegenüber erteilt worden sind. Der Widerruf wirkt jedoch grundsätzlich erst für die Zukunft. Verarbeitungen die vor dem Widerruf erfolgt sind, sind davon nicht betroffen.
9. Gibt es für den Kunden eine Pflicht zur Bereitstellung von Daten?
Im Rahmen der Geschäftsbeziehung zur Bank muss der Kunde diejenigen personenbezogenen Daten bereitstellen, die für die Aufnahme, Durchführung und Beendigung einer Geschäftsbeziehung und der Erfüllung der damit verbundenen vertraglichen Pflichten erforderlich sind oder zu deren Erhebung die Bank gesetzlich verpflichtet ist. Ohne diese Daten wird die Bank in der Regel nicht in der Lage sein, den Vertrag mit dem Kunden zu schließen, einen Auftrag auszuführen oder einen bestehenden Vertrag durchzuführen, so dass sie den Vertrag gegebenenfalls beenden muss.
Insbesondere ist die Bank nach den geldwäscherechtlichen Vorschriften verpflichtet, den Kunden vor der Begründung der Geschäftsbeziehung anhand seines Ausweisdokumentes zu identifizieren und dabei Namen, Geburtsort, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Anschrift sowie Ausweisdaten zu erheben und festzuhalten. Damit die Bank dieser gesetzlichen Verpflichtung nachkommen kann, hat der Kunde ihr nach dem Geldwäschegesetz die notwendigen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen und sich im Laufe der Geschäftsbeziehung ergebende Änderungen unverzüglich anzuzeigen. Sollte der Kunde der Bank die notwendigen Informationen und Unterlagen nicht zur Verfügung stellen, darf die Bank die vom Kunden gewünschte Geschäftsbeziehung nicht aufnehmen oder fortsetzen.
10. Inwieweit gibt es eine automatisierte Entscheidungsfindung?
Zur Begründung und Durchführung der Geschäftsbeziehung nutzt die Bank grundsätzlich keine vollautomatisierte Entscheidungsfindung gemäß Artikel 22 DSGVO. Sollte die Bank diese Verfahren in Einzelfällen einsetzen, wird sie den Kunden hierüber gesondert informieren, sofern dies gesetzlich vorgegeben ist.
11. Findet Profiling statt?
Die Bank verarbeitet die Daten des Kunden teilweise automatisiert mit dem Ziel, bestimmte persönliche Aspekte zu bewerten (Profiling). Die Bank setzt Profiling beispielsweise in folgenden Fällen ein:
– Aufgrund gesetzlicher und regulatorischer Vorgaben ist die Bank zur Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und vermögensgefährdenden Straftaten verpflichtet. Dabei werden auch Datenauswertungen (u. a. im Zahlungsverkehr) vorgenommen. Diese Maßnahmen dienen zugleich auch dem Schutz des Kunden.
– Um den Kunden zielgerichtet über Produkte informieren und beraten zu können, setzt die Bank Auswertungsinstrumente ein. Diese ermöglichen eine bedarfsgerechte Kommunikation und Werbung einschließlich Markt-und Meinungsforschung.
– Im Rahmen der Beurteilung der Kreditwürdigkeit des Kunden nutzt die Bank das Scoring bzw. Rating. Dabei wird die Wahrscheinlichkeit berechnet, mit der ein Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen vertragsgemäß nachkommen wird. In die Berechnung können beispielsweise Einkommensverhältnisse, Ausgaben, bestehende Verbindlichkeiten, Beruf, Arbeitgeber, Beschäftigungsdauer, Zahlungsdauer (z. B. Kontoumsätze, Salden), Erfahrungen aus der bisherigen Geschäftsbeziehung, vertragsgemäße Rückzahlung früherer Kredite sowie Informationen von Kreditauskunfteien einfließen. Bei Firmenkunden fließen zusätzlich weitere Daten ein, wie Branche, Jahresergebnisse sowie Vermögensverhältnisse. Das Scoring und Rating beruht auf einem mathematisch-statistisch anerkannten und bewährten Verfahren. Die errechneten Scorewerte und Bonitätsnoten unterstützen die Bank bei der Entscheidungsfindung im Rahmen von Produktabschlüssen und gehen in das laufende Risikomanagement mit ein.
Information über Ihr Widerspruchsrecht nach Artikel 21 Datenschutz- Grundverordnung (DSGVO)
1. Einzelfallbezogenes Widerspruchsrecht
Sie haben das Recht, aus Gründen, die sich aus Ihrer besonderen Situation ergeben, jederzeit gegen die Verarbeitung Sie betreffender personenbezogener Daten, die aufgrund von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e DSGVO (Datenverarbeitung im öffentlichen Interesse) und Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f DSGVO (Datenverarbeitung auf der Grundlage einer Interessenabwägung) erfolgt, Widerspruch einzulegen; dies gilt auch für ein auf diese Bestimmung gestütztes Profiling im Sinne von Artikel 4 Nr. 4 DSGVO.
Legen Sie Widerspruch ein, werden wir Ihre personenbezogenen Daten nicht mehr verarbeiten, es sei denn, wir können zwingende schutzwürdige Gründe für die Verarbeitung nachweisen, die Ihre Interessen, Rechte und Freiheiten überwiegen, oder die Verarbeitung dient der Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen.
2. Widerspruchsrecht gegen eine Verarbeitung von Daten für Zwecke der Direktwerbung
In Einzelfällen verarbeiten wir Ihre personenbezogenen Daten, um Direktwerbung zu betreiben. Sie haben das Recht, jederzeit Widerspruch gegen die Verarbeitung Sie betreffender personenbezogener Daten zum Zwecke derartiger Werbung einzulegen; dies gilt auch für das Profiling, soweit es mit solcher Direktwerbung in Verbindung steht.
Widersprechen Sie der Verarbeitung für Zwecke der Direktwerbung, so werden wir Ihre personenbezogenen Daten nicht mehr für diese Zwecke verarbeiten.
Der Widerspruch kann formfrei erfolgen und sollte möglichst gerichtet werden an:
Sutor Bank GmbH, Hermannstraße 46, 20095 Hamburg
Informationsbogen für den Einleger
Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde,
mit dem folgenden „Informationsbogen für den Einleger“ unterrichten wir Sie gemäß § 23a Abs. 1 Satz 3 des Kreditwesengesetzes über die gesetzliche Einlagensicherung. Außerdem sind Ihre Einlagen durch den Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes deutscher Banken geschützt. Nähere Informationen dazu finden Sie auf www.bankenverband.de/einlagensicherung.
Einlagen bei Sutor Bank GmbH (Sutor Bank) sind geschützt durch: |
Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH 1) |
Sicherungsobergrenze: |
100.000 EUR pro Einleger pro Kreditinstitut 2) |
Falls Sie mehrere Einlagen bei demselben Kreditinstitut haben: |
Alle Ihre Einlagen bei demselben Kreditinstitut werden „aufaddiert“, und die Gesamtsumme unterliegt der Obergrenze von 100.000 EUR 2) |
Falls Sie ein Gemeinschaftskonto mit einer oder mehreren anderen Personen haben: |
Die Obergrenze von 100.000 EUR gilt für jeden einzelnen Einleger 3) |
Erstattungsfrist bei Ausfall eines Kreditinstituts: |
7 Arbeitstage 4) |
Währung der Erstattung: |
Euro |
Kontaktdaten: |
Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH Burgstraße 28 Postanschrift: 10178 Berlin Postfach 11 04 48 Deutschland 10834 Berlin Telefon: +49 (0)30 59 00 11 960 E-Mail: info@edb-banken.de |
Weitere Informationen: |
www.edb-banken.de |